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Beschluss

XII ZB 471/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Angehörige sind zur Beschwerde nach § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG nur befugt, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich beteiligt worden sind. • Die nachträgliche Einordnung als „weitere Beteiligte“ durch das Beschwerdegericht begründet keine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug. • Fehlt die erstinstanzliche Beteiligung, rechtfertigt das auch bei Verletzung von § 7 Abs.4 FamFG kein gerichtliches Beschwerderecht der Angehörigen; ihre Beteiligung erfolgt ausschließlich im Interesse des Betroffenen. • Liegt eine gespaltene Entscheidungsführung vor (Verlängerungsentscheidung und gesonderte Entscheidung nach § 1908b BGB), ist dies für das Beschwerderecht dahin zu behandeln, dass die Entscheidungen als einheitliche Verlängerungsentscheidung zu sehen sind, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Beschwerdebefugnis von Angehörigen bei Betreuung: erstinstanzliche Beteiligung erforderlich • Angehörige sind zur Beschwerde nach § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG nur befugt, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich beteiligt worden sind. • Die nachträgliche Einordnung als „weitere Beteiligte“ durch das Beschwerdegericht begründet keine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug. • Fehlt die erstinstanzliche Beteiligung, rechtfertigt das auch bei Verletzung von § 7 Abs.4 FamFG kein gerichtliches Beschwerderecht der Angehörigen; ihre Beteiligung erfolgt ausschließlich im Interesse des Betroffenen. • Liegt eine gespaltene Entscheidungsführung vor (Verlängerungsentscheidung und gesonderte Entscheidung nach § 1908b BGB), ist dies für das Beschwerderecht dahin zu behandeln, dass die Entscheidungen als einheitliche Verlängerungsentscheidung zu sehen sind, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der 1991 geborene Betroffene leidet infolge eines Verkehrsunfalls an einem hirnorganischen Psychosyndrom; für ihn ist seit 2009 eine Berufsbetreuerin bestellt. Ein Rechtsanwalt der Familie forderte 2015 die Entlassung der Berufsbetreuerin und die Bestellung der Schwester als Betreuerin gemäß § 1908b BGB. Das Amtsgericht verlängerte 2016 die Betreuung und wies den Antrag auf Betreuerwechsel zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Mutter und die Schwester des Betroffenen Beschwerden ein, die das Landgericht zurückwies. Mit ihren Rechtsbeschwerden verlangen sie die Bestellung der Schwester bzw. hilfsweise der Mutter als Betreuerin. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen zu sein oder zumindest in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und statthaft (§ 70 Abs.3 FamFG). • Beteiligungserfordernis: Nach § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG sind Eltern und Geschwister zur Beschwerde befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind; tatsächliche Beteiligung ist entscheidend, konkludente Hinzuziehung nur bei konkreten prozessualen Handlungen möglich. • Feststellung der fehlenden Beteiligung: Die Mutter und die Schwester wurden im Verlängerungsverfahren nicht beteiligt; sie erhielten nicht die Stellungnahmen, die Protokolle oder Ladungen und wurden nicht angehört. • Keine rückwirkende Beteiligung: Eine nachträgliche Erfassung als weitere Beteiligte durch das Beschwerdegericht begründet keine Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren; auch die bloße Anregung zur Einleitung des Verfahrens begründet keine Verfahrensbeteiligung. • Keine eigene Rechtsgeltendmachung: Angehörige werden durch die Auswahl des Betreuers nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen; die Verfahrensbeteiligung dient ausschließlich dem Interesse des Betroffenen (§ 1897 Abs.5 BGB berücksichtigt familienrechtliche Bindungen). • Verfahrensfehler ohne Beschwerdebefugnis: Auch wenn das Amtsgericht nach § 7 Abs.4 FamFG hätte benachrichtigen und belehren müssen, führt die Unterlassung nicht dazu, Angehörigen ein eigenständiges Beschwerderecht zu gewähren; Rechtsmittelvoraussetzungen sind in der Verfahrensordnung geregelt. • Rechtsschutzaspekt: Soweit das Gericht Entscheidungen aufgeteilt hat (Verlängerung und gesonderte Entscheidung nach § 1908b BGB), ist dies beschwerderechtlich so zu behandeln, dass effektiver Rechtsschutz gewahrt bleibt; hiervon bleibt aber die fehlende erstinstanzliche Beteiligung unberührt. Die Rechtsbeschwerden der Mutter und der Schwester sind unbegründet zurückzuweisen; das Verfahren wird mit der Maßgabe beendet, dass ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen werden. Entscheidungsgrund ist, dass ihnen nach § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG die Beschwerdebefugnis fehlte, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren über die Verlängerung der Betreuung nicht beteiligt worden sind. Eine nachträgliche Erfassung als weitere Beteiligte durch das Beschwerdegericht begründet keine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug, und auch eine Verletzung von Bekanntgabe- und Belehrungspflichten (§ 7 Abs.4 FamFG) führt nicht zur Gewährung eines eigenständigen Beschwerderechts. Das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt gerichtskostenfrei; die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in der vom Tenor bestimmten Weise.