Entscheidung
XI ZR 500/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR500
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR500.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen am 16. April 2008 als Präsenzgeschäft einen Darlehensvertrag über 223.000 € zu einem für zehn Jahre festen Nominalzins- satz von 4,9% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,05%. Den Klägern waren jährliche Sondertilgungen in Höhe von 10% des ursprünglichen Darle- hensbetrags erlaubt. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente auf- grund einer Zweckerklärung ein Grundpfandrecht über 223.000 € und ein Pfandrecht an einer Forderung der Kläger gegen die S. aus einem Sparvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ab dem Jahr 2013 verhandelten sie mit der Beklagten, um die Konditionen des Darlehensvertrags, insbesondere die Bedingungen für eine vorzeitige Ablösung des Darlehens, aus ihrer Sicht zu verbessern. Unter dem 5. August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte gab die verpfändete Forderung aus dem Sparvertrag mit der S. am 2. Oktober 2014 frei. Anstelle der freigegebenen Sicherheit vereinbarten die Parteien ein Pfandrecht der Beklagten an einer Forderung der Kläger gegen die Beklagte aus einem Sparvertrag zwischen den Parteien. Die Kläger leisteten am 9. Oktober 2014 einen Betrag von insgesamt 136.545,54 € auf das Sparkonto. Die Klage auf Abgabe einer auf Übertragung des Grundpfandrechts und Aufhebung des Forderungspfandrechts gerichteten Willenserklärung - letztere Zug um Zug gegen Zahlung des von den Klägern nach Aufrechnung der Be- klagten zugestandenen Restsaldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis - hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge auf Rückgewähr der Sicherheiten weiterverfol- gen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg. 3 4 5 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht zu. Ein solches Rückgewährschuldver- hältnis sei nicht entstanden, weil der Widerruf der Kläger ins Leere gegangen sei. Die Beklagte habe die Kläger mit der Folge des Ablaufs der Widerrufsfrist lange vor Erklärung des Widerrufs zutreffend über ihr Widerrufsrecht unterrich- tet. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mus- ters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Belehrung über die Voraussetzun- gen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe aber aufgrund der konkreten Um- stände des Vertragsschlusses als Präsenzgeschäft keine Fehlvorstellung bei den Klägern hervorrufen können. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht, das sich mit der Grundlage des Begehrens das Forderungspfandrecht betreffend ausdrücklich überhaupt nicht befasst hat, hat übersehen, dass ein Anspruch auf Abtretung der Grundschuld gemäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB aus der Sicherungsabrede und nicht aus einem Rückgewähr- schuldverhältnis herzuleiten wäre (Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 29 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 16 f.; Senatsbe- schluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7 mwN). 6 7 8 9 - 7 - 2. Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Rückge- währschuldverhältnis nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger entstanden sei, ist das Berufungsge- richt weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die auf Abschluss des Darle- hensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger seien im August 2014 nicht mehr nach § 495 Abs. 1 BGB widerruflich gewesen, weil die undeutlichen Angaben der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Wider- rufsfrist (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24) in der konkreten Situation des Vertragsschlusses keine Fehlvorstellung hätten hervor- rufen können. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausge- führt hat, kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Ver- ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Ertei- lung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 16 ff., vom 14. März 2017, aaO, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 17). III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbe- sondere kann der Senat einer Würdigung der konkreten Umstände nach Maß- gabe des § 242 BGB, zu der zuvörderst der Tatrichter berufen ist, entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17). 10 11 - 8 - Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird Feststellungen zur Reichweite der Siche- rungsabrede zu treffen und auf dieser Grundlage zu klären haben, ob der Be- klagten Ansprüche aus Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wegen des gegebenenfalls wirksamen Widerrufs der auf Abschluss des Darle- hensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger nur noch (mitgesicher- te) Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gel- tenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zustehen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. sowie vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 12 ff. und - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 9 ff.). Es wird außerdem dem Ein- wand der Kläger nachzugehen haben, die Beklagte sei teilweise endgültig übersichert, so dass den Klägern ein unbedingter Anspruch zumindest auf teil- weise Rückgewähr der Grundschuld zustehe. Im Übrigen wird das Berufungs- gericht, soweit die Beklagte nicht übersichert ist, zu beachten haben, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus der Sicherungsabrede im Sin- ne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Si- cherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 29 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7). Soweit die Kläger die Beklagte auf rechtsgeschäftliche Aufhebung des Forderungspfandrechts - richtig: durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung der Beklagten - "Zug um Zug gegen Zahlung" nach §§ 1279, 1273 Abs. 2 12 13 14 - 9 - Satz 1, § 1255 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass im Falle der Erfüllung der gesicherten Forderung, die grundsätzlich Voraussetzung für den Wegfall des Sicherungszwecks ist, das Forderungspfandrecht schon von Gesetzes wegen nach §§ 1279, 1273 Abs. 2, § 1252 BGB erlischt. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.08.2015 - 10 O 237/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2016 - I-7 U 111/15 -