Entscheidung
XI ZB 7/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZB7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/18 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2017, vom 17. August 2017 und vom 12. September 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2017 den Antrag der An- tragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Feststellungsanträge seien mangels Darlegung eines hin- reichend eingegrenzten Streitgegenstands unstatthaft gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ferner sei die Leistungsklage vorrangig. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der An- tragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2017 zu- rückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg habe. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben ihres von ihr bevollmächtigten Ehemannes vom 14. August 2017 Gegenvorstellung erho- 1 2 3 - 3 - ben. Das Oberlandesgericht hat diesbezüglich am 17. August 2017 beschlos- sen, dass auf die Gegenvorstellung nichts zu veranlassen sei, da die Antrag- stellerin keine neuen Umstände vortrage. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Beschluss erneut Gegenvorstellung erhoben hat, hat das Oberlandesge- richt am 12. September 2017 entschieden, dass auch auf diese Gegenvorstel- lung in Ermangelung von neuen Gesichtspunkten nichts zu veranlassen sei. II. Die verschiedenen unter dem Briefkopf ihres Ehemannes von der An- tragstellerin an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben aus März 2018 sind ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 3 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzu- lassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ver- fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Be- 4 5 6 7 - 4 - schlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 O 17/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - I-17 W 22/17 -