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Entscheidung

2 StR 180/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR180.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/18 vom 10. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser - 3 - Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation unbe- rührt lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Schmidt