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Beschluss

1 StR 605/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des §17 Abs.2 InsO begründet das Abführen bzw. Weiterleiten von dem Schuldner zustehenden Vermögensbestandteilen auf Konten nicht unter seinem Namen das Beiseiteschaffen i.S.v. §283 Abs.1 Nr.1 StGB. • Rechtskräftig titulierte Forderungen sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als fällige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen; eine materielle Überprüfung der Titulierung durch das Strafgericht ist hierfür nicht erforderlich. • Zahlungsunfähigkeit kann im Strafverfahren unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Stichtagsbetrachtungen und wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen festgestellt werden; entscheidend ist auch die Prognose über die kurzfristige Wiederherstellbarkeit der Zahlungsfähigkeit (Drei-Wochen-Frist).
Entscheidungsgründe
Beiseiteschaffen bei Zahlungsunfähigkeit durch Umleitung von Provisionszahlungen • Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des §17 Abs.2 InsO begründet das Abführen bzw. Weiterleiten von dem Schuldner zustehenden Vermögensbestandteilen auf Konten nicht unter seinem Namen das Beiseiteschaffen i.S.v. §283 Abs.1 Nr.1 StGB. • Rechtskräftig titulierte Forderungen sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als fällige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen; eine materielle Überprüfung der Titulierung durch das Strafgericht ist hierfür nicht erforderlich. • Zahlungsunfähigkeit kann im Strafverfahren unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Stichtagsbetrachtungen und wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen festgestellt werden; entscheidend ist auch die Prognose über die kurzfristige Wiederherstellbarkeit der Zahlungsfähigkeit (Drei-Wochen-Frist). Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hatte angewiesen, ihm vertraglich zustehende Provisionszahlungen nicht mehr auf unter seinem Namen geführte Konten, sondern auf Konten seiner getrennt lebenden Ehefrau und einer GmbH zahlen zu lassen. Zur selben Zeit bestanden bereits rechtskräftig titulierte Schadensersatzforderungen gegen ihn sowie eine Fülle gescheiterter Vollstreckungsmaßnahmen. Das Landgericht stellte die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten spätestens ab dem 1. Dezember 2011 fest und schloss eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung aus. Der Angeklagte rügte die Feststellungen und die Beweiswürdigung in der Revision, die der Bundesgerichtshof überwiegend zurückwies. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Provisionszahlungen auf fremde, nicht auf seinen Namen geführte Konten umleiten ließ, wodurch der Zugriff der Gläubiger auf zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen erschwert wurde. • Zahlungsunfähigkeit (§17 Abs.2 InsO): Zahlungsunfähigkeit wurde durch stichtagsbezogene betriebswirtschaftliche Betrachtung und wirtschaftskriminalistische Anzeichen (Ignorieren von Rechnungen/Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche) belegt; eine Drei-Wochen-Prognose zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit ergab keinen ausreichenden Anlass für eine andere Bewertung. • Berücksichtigung titulierten Forderungen: Rechtskräftig titulierte Schadensersatzansprüche waren bei der Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen; auf die materielle Richtigkeit der zugrundeliegenden Urteile kommt es für das Krisenmerkmal nicht an. • Beiseiteschaffen (§283 Abs.1 Nr.1 StGB): Die Umleitung der Provisionszahlungen auf Konten, die nicht auf den Namen des Angeklagten laufen und auf die er nicht unmittelbar disponieren konnte, erfüllt den Tatbestand des Beiseiteschaffens, weil dadurch der Zugriff der Gläubiger erschwert wurde. • Verfahrensrügen: Beanstandete Ablehnungen von Beweisanträgen führten nicht zur Aufhebung des Urteils, weil das Urteil auf anderen, tragfähigen Feststellungen beruht und die Beweisanträge letztlich auf eine rechtsirrig vertretene Ausschlussfolge abzielten. • Strafzumessung/Folgen: Mangels durchschlagender Revisionsgründe wurde die Verurteilung bestätigt; wegen der Verfahrensdauer wurde ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. August 2016 wurde zurückgewiesen, insoweit gilt ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten nach §17 Abs.2 InsO und erkennt in der Umleitung der Provisionszahlungen auf fremde Konten das Beiseiteschaffen i.S.v. §283 Abs.1 Nr.1 StGB. Rechtskräftig titulierte Forderungen waren bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen, eine materielle Neubegutachtung dieser Titel durch das Strafgericht war hierfür nicht erforderlich. Die vom Angeklagten vorgebrachten Verfahrensrügen und Einwendungen gegen die Beweiswürdigung konnten den Schuldspruch nicht entkräften; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.