Entscheidung
1 StR 234/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060718B1STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060718B1STR234.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 234/18 vom 6. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Revision des Angeklagten Z. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2017 mit den Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten Z. und den Mitangeklagten B. aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt in 50 tatmehrheitlichen Fällen, wegen Steuerhinter- ziehung in 44 Fällen sowie wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautoma- tischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, letzteres in Tatein- heit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, von Munition sowie verbotener Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verur- teilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen den nicht revidie- renden Mitangeklagten B. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuer- hinterziehung in zehn Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Ar- beitsentgelt in elf Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- 1 - 3 - entgelt in jeweils 22 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Der Angeklagte Z. beanstandet seine Verurteilung mit einer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat – gemäß § 357 StPO auch in Bezug auf den Mitangeklagten B. – Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte Z. gründete am 2. November 2011 die Ba. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die Gesell- schaft nahm ab März 2012 ihren Betrieb auf. Bereits vor der Inbetriebnahme hatte sich der Angeklagte Z. entschlossen, den von ihm als Geschäftsführer den Mitarbeitern ausgezahlten Lohn gegenüber den Sozial- und Steuerbehör- den nicht vollständig anzugeben, um so Aufwendungen für die Entrichtung von Sozialabgaben und Lohnsteuer zu sparen. Da sich der Angeklagte Z. be- wusst war, dass es zwischen den Umsätzen der Ba. GmbH einerseits und den gemeldeten „Weißlöhnen“ andererseits zu buchhalterisch auffälligen Dis- krepanzen kommen würde, entschloss er sich, die „Schwarzlohnzahlungen“ durch das Einbuchen von Scheinrechnungen „abzudecken“. Hierzu bediente er sich der Mithilfe des Mitangeklagten B. . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2012 bis Juni 2016 nahm der Angeklagte Z. als Geschäftsführer der Ba. GmbH Bauauf- 2 3 4 5 - 4 - träge – vor allem im Bereich Trockenbau – in deren Namen an und ließ diese von einer Vielzahl von Arbeitnehmern ausführen. Hierbei beschäftigte er eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Personen. Dabei betrug der Stundenlohn etwa 12 bis 14 Euro, soweit der Angeklagte die Arbeitnehmer über seinen Steuerberater bei der Sozialversicherung anmeldete; soweit sie nicht angemel- det wurden, bekamen sie einen Stundenlohn von etwa 15 bis 18 Euro bar „auf die Hand“. Dabei bewegte sich die Monatsarbeitszeit eines Arbeitnehmers der Ba. GmbH im Bereich von mindestens 60 bis etwa 140 Stunden. Die nicht angemeldeten Beschäftigten waren tatsächlich gleichermaßen in die betrieb- lichen Abläufe integriert wie diejenigen, die formal den Status eines Arbeitneh- mers durch ihre teilweise Anmeldung bei der Sozialversicherung erhielten, und ebenso weisungsgebunden. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht meldete der Angeklagte Z. nur einen Teil der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Ba. GmbH tätigen Arbeitnehmer – gleichzeitig etwa fünf bis zehn – bei der So- zialversicherung an, wobei auch insoweit die gemeldeten Lohnsummen mit Ausnahme der Monate September 2012 und Januar 2013 hinter den tatsächlich an die gemeldeten Arbeitnehmer gezahlten Lohnsummen zurückblieben. Da überwiegend keine Lohnbuchhaltung der Ba. GmbH existierte, aus der die tatsächlich an die Beschäftigten ausbezahlten Lohnsummen ermit- telt werden konnten, hat das Landgericht insoweit eine Schätzung vorgenom- men und die tatsächlich gezahlten Lohnsummen aus den Umsätzen der Ba. GmbH geschlossen, indem eine Nettolohnquote von zwei Dritteln in Bezug auf die mit den Arbeitnehmern der Ba. GmbH erwirtschafteten Nettoum- sätze der Ba. GmbH zu Grunde gelegt wurde. Dabei ergab sich nach Ab- zug der vom Angeklagten Z. geleisteten Abgaben und Lohnsteuer auf die 6 7 - 5 - geschätzte Lohnsumme für den gesamten Tatzeitraum ein Gesamtschaden von 3.101.312,29 Euro an Sozialversicherungsleistungen sowie ein Lohnsteuer- schaden von 743.599,35 Euro. 2. Der Mitangeklagte B. , mit dem der Angeklagte Z. seit langem befreundet war, gründete auf Betreiben des Angeklagten Z. am 15. März 2012 die T. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Von dieser Gesellschaft wurden Scheinrechnungen zu Gunsten der Ba. GmbH er- stellt. An die T. GmbH deshalb ausbezahlte Gelder wurden bar an den Angeklagten Z. zurückbezahlt, womit dieser die Bezahlung der „Schwarz- löhne“ der Ba. GmbH vornahm. Im Februar 2014 wurde die bisherige „Ser- vicegesellschaft“ auf Betreiben des Angeklagten Z. durch die neu gegrün- dete O. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Mitangeklagte B. war, ersetzt, ohne dass es zu Veränderun- gen der bisherigen Abläufe kam. 3. Der Angeklagte Z. bewahrte in seinem Wohnhaus in Of. am 6. Oktober 2016 verschiedene Gegenstände auf: Im Dachge- schoss war hinter einem Bild eine halbautomatische Pistole der Marke Crvena Zastava inklusive Magazin und Munition versteckt. Ferner waren im Keller des Anwesens ein Perkussionsrevolver, zwei Schlagringe und eine Stahlrute ver- wahrt, ohne dass der Angeklagte Z. über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. II. Die Verurteilung des Angeklagten Z. hat keinen Bestand, da das Urteil nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt; es fehlt 8 9 10 - 6 - zu allen abgeurteilten Taten an tragfähigen Feststellungen des Landgerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. 1. In Bezug auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hält der Schuldspruch recht- licher Überprüfung nicht stand, weil die Berechnung der vorenthaltenen Sozial- versicherungsbeiträge und der verkürzten Lohnsteuer für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar ist. a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er- wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge- setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge- schlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise gesche- hen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 Rn. 11; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 – 1 StR 154/11 Rn. 3 und vom 1. September 2015 – 1 StR 12/15, wistra 2015, 477, 478 Rn. 9 mwN). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig ange- wendet worden ist (§ 337 StPO). Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschul- deten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach An- zahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Bei- tragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisi- onsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der 11 12 13 - 7 - jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthalte- nen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Dar- legung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gel- ten insoweit entsprechend. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialver- sicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16 Rn. 6, NStZ 2017, 352, 353 mwN). Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Be- steuerungsgrundlagen, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 Rn. 13). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatge- richts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08 aaO Rn. 20 mwN). b) Den vorgenannten Anforderungen trägt das Urteil nicht ausreichend Rechnung. Zwar bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Schät- zung der Bruttoumsätze keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, da nach den bisherigen Feststellungen keine Lohnbuchhaltung der Ba. GmbH exis- tierte und auch die Anzahl der „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmer im Tatzeit- raum nicht festgestellt werden konnte. Jedoch werden die ermittelten Grund- lagen für das Revisionsgericht nicht widerspruchsfrei dargelegt. 14 15 - 8 - So bleibt nach der Darstellung des Landgerichts (UA S. 4) bereits unklar, weshalb angemeldete Arbeitnehmer mit 12 bis 14 Euro einen deutlich niedrige- ren Stundenlohn erhalten haben sollen als nicht angemeldete Arbeitnehmer mit 15 bis 18 Euro. Welche konkreten Arbeitnehmer der Angeklagte Z. im maßgeblichen Tatzeitraum bei den Sozialversicherungs- und Steuerbehörden tatsächlich angemeldet hat und welche Arbeitszeit hier zu Grunde gelegt wurde in der Spanne von mindestens 60 bis 140 Stunden monatlich, bleibt ebenfalls offen. Das Landgericht teilt (UA S. 5) nur mit, dass etwa fünf bis zehn Arbeit- nehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – offensichtlich bei der AOK H. – angemeldet waren. Gleichzeitig wird insoweit aber auch darauf hin- gewiesen, dass in den Monaten September 2012 und Januar 2013 die gemel- deten Lohnsummen bei der Sozialversicherung nicht hinter den an die Arbeit- nehmer gezahlten Lohnsummen zurückblieben und deshalb für diese beiden Tatzeiträume keine Verurteilung vorgenommen wird, ohne dass aber insoweit weitere Feststellungen dazu getroffen werden. Ebenso werden in Bezug auf die Berechnung der geschuldeten Lohnsteuer die zu Grunde gelegten Lohnsteuer- klassen – auch in Bezug auf die angemeldeten Arbeitnehmer – nicht ausdrück- lich mitgeteilt, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob der vom Landgericht zu Grunde gelegte Eingangssteuersatz von 14 % für die Arbeitnehmer am Günstigsten gewählt wurde. 2. Auch der Schuldspruch in Bezug auf die waffenrechtlichen Verurtei- lungen des Angeklagten Z. hat keinen Bestand. Insoweit kann sich der Se- nat den Ausführungen des Generalbundesanwalts im Ergebnis nicht verschlie- ßen. 16 17 - 9 - 3. Der Senat hebt die lückenhaften Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatrichter widerspruchsfreie neue Feststellungen zu er- möglichen. 4. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken, soweit dieser wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zehn Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in elf Fällen und zum Vorent- halten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in jeweils 22 Fällen verurteilt worden ist. Auch dessen Verurteilung beruht – ebenso wie beim Angeklagten Z. – auf einer unzureichenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und einer damit nicht nachvollziehbaren Berechnung der Sozialversicherungs- und Steu- erschäden. Raum Prof. Dr. Radtke ist wegen sei- nes Wechsels zum Bundesver- fassungsgericht an der Unter- schriftsleistung gehindert. Raum Bär Hohoff Pernice 18 19