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Entscheidung

IV ZA 5/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050718BIVZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050718BIVZA5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 5/18 vom 5. Juli 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 5. Juli 2018 beschlossen: Der Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevollmächtig- ten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2018 sowie das Ablehnungs- gesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann werden als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog ist bereits unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass die Regelunge n über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff. ZPO ent- sprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss richtet (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, NJW-RR 2006, 1184 Rn. 5; vgl. auch Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein, ZPO 10. Aufl. § 578 Rn. 4). Ein derartiger Beschluss des Senats liegt hier aber nicht vor. Die Prozes s- bevollmächtigte II. Instanz der Klägerinnen begehrt in diesem Verfah- ren Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten 1 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberla n- desgerichts Nürnberg. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe finden die Regelungen über die Wiederaufnahme aber bereits deshalb keine An- wendung, weil die dort ergangenen Entscheidungen nicht der materiel- len Rechtskraft fähig sind und das Verfahren nicht beenden (vgl. B SG SozR 4-1500 § 179 Nr. 1 Rn. 6; BFH BFH/NV 2010, 2088 Rn. 5). Soweit die Prozessbevollmächtigte II. Instanz der Klägerinnen in diesem Zusammenhang eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend macht und die Auf- fassung vertritt, der Senat habe das von ihr geltend gemachte Able h- nungsgesuch gegen den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf- Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann zu Unrecht als unzulässig verworfen, kommt ebenfalls kein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Bei Richterablehnungsg e- suchen handelt es sich lediglich um ein selbständiges Zwischenverfah- ren, nicht aber um ein Verfahren, das das streitige Verfahren einem Urteil vergleichbar beendet (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2017 - L 1 SV 4/17 B, BeckRS 2017, 123868 Rn. 13; Musielak in ders./Voit, ZPO 15. Aufl. § 578 Rn. 13). Im Übrigen wäre der Wiederaufnahmeantrag auch unbegründet. Insoweit wird bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit des Ableh- nungsgesuchs der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerin- nen auf den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2018 unter III. verwiesen. II. Ebenfalls unzulässig ist das weitere Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann. Zwar kann eine Selbsten t- 2 3 - 4 - scheidung über einen Ablehnungsantrag die Besorgnis der Befangen- heit begründen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 24). Ein derartiger Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Wie im Senatsb e- schluss vom 13. Juni 2018 dargelegt und begründet, ist bereits das ursprüngliche Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. In- stanz der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 3 O 2146/15 (3) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 8 U 699/17 -