Beschluss
III ZR 355/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung des Hauptpachtvertrags durch den Insolvenzverwalter des Zwischenpächters begründet grundsätzlich einen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber dem weiteren Zwischenpächter.
• § 10 Abs. 3 BKleingG ist nicht auf Kündigungen durch den Insolvenzverwalter oder auf sonstige Fälle außerhalb der im Gesetz genannten Kündigungsgründe unmittelbar oder analog anwendbar.
• Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann den Herausgabeanspruch verhindern, setzt aber konkrete Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten voraus und liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch des Eigentümers bei Kündigung durch Insolvenzverwalter des Zwischenpächters • Die Kündigung des Hauptpachtvertrags durch den Insolvenzverwalter des Zwischenpächters begründet grundsätzlich einen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber dem weiteren Zwischenpächter. • § 10 Abs. 3 BKleingG ist nicht auf Kündigungen durch den Insolvenzverwalter oder auf sonstige Fälle außerhalb der im Gesetz genannten Kündigungsgründe unmittelbar oder analog anwendbar. • Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann den Herausgabeanspruch verhindern, setzt aber konkrete Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten voraus und liegt hier nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kleingartengeländes, das seit 1948 an einen Bezirksverband als Zwischenpächter verpachtet war; dieser hatte wiederum an den Beklagten, einen Kleingartenverein, unterverpachtet, der die Parzellen an Nutzer weitergab. Wegen hoher Pachtzinsen und großem Leerstand geriet der Bezirksverband in Zahlungsschwierigkeiten und meldete Insolvenz an; der Insolvenzverwalter kündigte sowohl den Vertrag mit der Klägerin als auch den mit dem Beklagten zum 31.01.2016. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft über die Namen der Parzellennutzer und klagte; nachdem der Beklagte die Angaben gemacht hatte, erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widersprach und erhob Widerklage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Klägerin keinen Herausgabeanspruch habe. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Kündigung durch den Insolvenzverwalter einen Herausgabeanspruch der Klägerin begründe; der Beklagte rügt dies mit Nichtzulassungsbeschwerde. • Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. • Nach § 985 BGB sowie § 546 Abs. 2, § 581 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 BKleingG ist der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet; ergänzend ist § 242 BGB zu beachten. • § 10 Abs. 3 BKleingG tritt nur ein, wenn der Hauptverpächter wegen der Pflichtverletzung des Zwischenpächters oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit kündigt; diese Vorschrift ist nicht auf den vorliegenden Fall der Kündigung durch den Insolvenzverwalter anwendbar. • Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG scheidet aus, weil das Gesetzesziel und die tatbestandlichen Voraussetzungen dies nicht tragen und die Rechtsprechung des BGH eine Ausdehnung ablehnt. • Der Schutz der Kleingärtner ist nicht mit dem Schutz von Wohnraummietern bei gewerblicher Weitervermietung nach § 565 BGB gleichzusetzen; Art. 3 GG gebietet keine Gleichstellung. • Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB kommt nur bei konkreten Anzeichen treuwidrigen Verhaltens in Betracht; hier liegen solche nicht vor, da die Insolvenz des Bezirksverbands auf wirtschaftlichen Gründen beruht und der Beklagte und seine Mitglieder die Zahlung des erhöhten Pachtzinses verweigerten. • Das Vorliegen eines dauerhaften erhebliche Leerstands rechtfertigt die Kündigung nicht als treuwidrig, und auch Hinweise auf eine kollusive Absprache sind nicht ersichtlich. • Die planerische Zweckbindung des Geländes für Kleingärten steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen; die Eigentümerin kann innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei über Verpachtung entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht einen Herausgabeanspruch der Klägerin bejaht. Der Beklagte ist verpflichtet, die Kleingartenfläche herauszugeben und die erforderlichen Angaben über die Parzellennutzer mitzuteilen. Ein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht nicht, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage hinsichtlich der Anwendung von § 10 Abs. 3 BKleingG auf Insolvenzfälle weder die Fortbildung des Rechts noch grundsätzliche Bedeutung aufweist. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB kann hier nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil keine treuwidrigen Umstände oder ein kollusives Verhalten dargelegt sind; die Insolvenz und der dauerhafte Leerstand rechtfertigen die Kündigung durch den Bezirksverband.