Leitsatz
IV ZR 297/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR297
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR297.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 297/16 Verkündet am: 4. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 894 Satz 1 Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt nicht die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 297/16 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers - und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wird das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Weiteren wie folgt geändert: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivil- kammer des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche aus einer Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung geltend. 1 - 3 - Die Schuldnerin schloss diese als Versicherungsnehmerin mit der Beklagten zum November 2006 mit einer Dauer bis November 2029 ab. Versicherte Person ist ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschaf- ter der Schuldnerin (im Folgenden: Versicherter), der seit dem 1. August 2010 berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeitsrente von 14.000 € pro Jahr ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Der Versicherungsschein ist im Besitz der Schuldnerin. Diese wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2012 verurteilt, der ʺÜbertragung des Bezugsrechtes aller Leis- tungenʺ aus der Versicherung auf den Versicherten zuzustimmen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss vom 12. Februar 2013 zurück. Der Beschluss, gegen den keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, wurde den da- maligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 13. Februar 2013 zugestellt. Bereits vor Erlass des genannten Beschlusses war der Kläger am 23. Januar 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin be- stellt worden. Das Insolvenzgericht hatte gleichzeitig unter anderem an- geordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sind. Mit Schreiben vom 13. März 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er der ʺÜbertragung des Bezugsrechts aller Leistungenʺ aus der Versicherung auf den Versicherten nicht zustimme, und bat sie um Überweisung der Berufsunfähigkeitsrente auf ein Insolvenzanderkonto. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2013 eröffnet. 2 3 4 5 - 4 - Seit April 2013 zahlt die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr an die Schuldnerin, sondern - entgegen der wiederholten Aufforde- rung des Klägers - an den Versicherten. Sie meint, hierzu aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth verpflichtet zu sein. Der Kläger begehrt Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab April 2013 sowie Verzugszinsen auf die bis einschließlich Januar 2014 fällig gewordenen Forderungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger zwar ak- tivlegitimiert. Dies ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin und die B e- klagte eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen hätten. Die Schuldnerin habe über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, deren Inhaber nach § 44 Abs. 1 VVG der Versicherte sei, gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VVG im eigenen Namen verfügen können. Diese for- mell-materielle Verfügungsbefugnis sei durch die Eröffnung des Insol- venzverfahrens auf den Kläger übergegangen. Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger sei aber treuwidrig (§ 242 BGB). Die Ansprüche fielen nicht in die Insolvenzmas- se, sondern seien treuhänderisch zu Gunsten des Versicherten gebun- den, der nach § 47 InsO ihre Aussonderung verlangen könne. Es sei we- 6 7 8 9 10 - 5 - der vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger ein schützens- wertes Interesse an der Einziehung der Leistungen zustehe. Ansprüche der Schuldnerin gegen den Versicherten, die zur Befriedigung gemäß § 46 Satz 2 VVG oder zur Aufrechnung berechtigen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Die Vorgehensweise des Klägers bringe der Insolvenzmasse keine Vor-, sondern allenfalls Nachteile, weil die treu- händerische Verwahrung der Versicherungsleistungen für und deren Auskehr an den Versicherten nur mit Aufwand und Kosten verbunden sei. Hingegen sei der Versicherte - jedenfalls in Bezug auf die bereits an ihn gezahlten Versicherungsleistungen - nach einer etwaigen Zahlung der Beklagten an den Kläger bereicherungsrechtlichen Ansprüchen au s- gesetzt. Da die Beklagte mit einer unmittelbaren Auszahlung an de n Ver- sicherten einverstanden sei, stelle sich die Ausnutzung der formalen Rechtsposition durch den Kläger als treuwidrig dar. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass dem Versicherten durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte habe zugebilligt werden sollen, auch wenn dies mangels Betei- ligung der Beklagten an dem dortigen Rechtsstreit nicht wirksam ge- schehen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend an- genommen, der Kläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche befugt. a) Das Berufungsgericht ist, ohne Feststellungen zur Begründung seiner Annahme getroffen zu haben, davon ausgegangen, dass die Schuldnerin und die Beklagte eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 43 Abs. 1 VVG abgeschlossen hätten. Ob dies zutrifft, kann 11 12 13 - 6 - aber offen bleiben. Der Kläger ist unabhängig davon befugt, die Zahlung der Versicherungsleistungen zu verlangen. Falls hier eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist, kann der Versicherungsnehmer über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen N a- men verfügen (§ 45 Abs. 1 VVG). Ist die Versicherung dagegen für eige- ne Rechnung unter Angabe eines Dritten als Gefahrsperson geschlossen worden, steht dem Versicherungsnehmer neben der Verfügungsbefugnis auch der materielle Versicherungsanspruch zu, wenn - wie hier - kein Bezugsberechtigter für die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherung bestimmt wurde. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehö rende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger über- gegangen. Selbst wenn hier eine Versicherung für fremde Rechnung ge- schlossen wurde, gehört zu diesem Recht nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 13; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 11). b) Der Schuldnerin stand diese Verfügungsbefugnis jedenfalls zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zu. Die zuvor ein- getretene Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat nicht dazu geführt, dass sie auf den Versicherten übergegangen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerin durch das Urteil - wie das Berufungsgericht angenommen hat - zur Übertragung der materiellen 14 15 16 - 7 - Rechtsinhaberschaft oder - wie die Revisionserwiderung meint - zur Übertragung der Verfügungsbefugnis verurteilt wurde. aa) Zwar kann der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich rechtsgeschäftlich übertragen (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 19; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 44 Rn. 10, § 45 Rn. 7; Klimke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 45 Rn. 28) oder ihm ein Bezugs- recht gemäß § 159 Abs. 1 VVG einräumen. Die hierzu erforderliche Er- klärung würde bei Zugrundelegung der Auffassung der Revisionserwid e- rung durch die rechtskräftige Verurteilung der Schuldnerin als abgege- ben gelten (§ 894 Satz 1 ZPO). bb) Die Übertragung oder Begründung dieser Rechte wäre aber gemäß §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil sie dem vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) unterfällt und der Kläger ihr nicht zugestimmt hat. (1) Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Verfügungsbe- fugnis des Versicherungsnehmers auf den Versicherten oder der Be- gründung von dessen Bezugsberechtigung handelt es sich um eine Ver- fügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Diese Bestim- mung verwendet den Verfügungsbegriff des allgemeinen Zivilrechts und meint Rechtsgeschäfte, durch die unmittelbar ein Recht begründet, übe r- tragen, belastet, aufgehoben oder sonstwie in seinem Inhalt verändert wird (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09, WM 2010, 222 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; zur Erteilung einer Empfangsermächtigung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, 17 18 19 - 8 - VersR 2014, 1444 Rn. 32; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der Zu- stimmungsvorbehalt nicht an den Verfügungserfolg, sondern an die Ver- fügungshandlung anknüpft (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 136/11, WM 2012, 1129 Rn. 10 ff.) und die Schuldnerin eine solche nicht tatsächlich vorgenommen hat. Denn § 894 Satz 1 ZPO fingiert die Abga- be der Erklärung durch die Schuldnerin (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, ZIP 2016, 1890 Rn. 12; vom 14. Februar 2008 - III ZR 145/07, juris Rn. 12; vom 19. Mai 1989 - V ZR 103/88, NJW-RR 1989, 1037 unter II 1 [juris Rn. 12]; siehe auch MünchKomm- InsO/Breuer, 3. Aufl. § 89 Rn. 45). (2) Der Kläger hat der Übertragung oder Begründung der Rechte nicht zugestimmt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwid erung war seine Zustimmung nicht aufgrund der Wirkung des § 894 Satz 1 ZPO entbehrlich. Eine Verurteilung gemäß § 894 Satz 1 ZPO fingiert zwar die Abga- be der Willenserklärung des Schuldners in der für ihre Wirksamkeit not- wendigen Form (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 145/07, juris Rn. 12; BayObLG WM 1983, 1118, 1120 [juris Rn. 22]), ersetzt aber nicht die weiteren zur Vollendung des Rechtsgeschäfts erforderlichen Vorau s- setzungen (BGH, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 155/80, BGHZ 82, 292, 297 [juris Rn. 29]; BayObLG aaO [juris Rn. 19, 22]). Insbeson- dere wird die notwendige Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch Drit- te nicht entbehrlich (vgl. BGH aaO; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 894 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl. § 894 Rn. 16; Hilbig-Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 894 Rn. 12; Bartels in 20 21 22 - 9 - Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 894 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl. § 894 Rn. 9; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 21; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. § 41 Rn. 41.10; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. § 37 Rn. 1116; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht 12. Aufl. § 72 Rn. 23). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass eine familien- oder be- treuungsgerichtliche Genehmigung durch § 894 Satz 1 ZPO ersetzt wer- de (BayObLG MDR 1953, 561 f.; Lackmann aaO Rn. 11; Hilbig-Lugani aaO Rn. 10; Seiler aaO Rn. 8; Rensen aaO; Seibel in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 894 Rn. 8; Baur/Stürner/Bruns aaO; Brox/Walker aaO Rn. 1115), ist das auf die erforderliche Zustimmung des vorläufigen In- solvenzverwalters nicht übertragbar (vgl. Gruber aaO Rn. 15; Bartels aaO Rn. 24a). Dem steht der Schutzzweck des Zustimmungsvorbehalts entgegen (vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO; Brox/Walker aaO Rn. 1116). Das Insolvenzgericht ordnet einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, um eine den Gläubigern nachtei- lige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO; BGH, Urteile vom 26. April 2012 - IX ZR 136/11, WM 2012, 1129 Rn. 13; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 33; BT-Drucks. 12/2443 S. 116). Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, die Masse zum Nutzen der Gläu- bigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe des Schuldners oder ein- zelner Gläubiger zu schützen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, WM 2005 1474 unter II 3 b [juris Rn. 18]). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Schuldner den Zustimmungsvorbehalt dadurch um- gehen könnte, dass er sich in einem noch nicht gemäß § 240 ZPO unter- brochenen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, 23 24 - 10 - WM 2013, 1472 Rn. 12 m.w.N.) Rechtsstreit zur Abgabe seiner für den Eintritt des beabsichtigten Verfügungserfolges notwendigen Erklärung verurteilen lässt. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der genannte Schutzzweck im Streitfall betroffen. Wie der Senat bereits entschieden hat, gehört die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers (§ 45 Abs. 1 VVG) zur Insolvenzmasse (Senatsurteile vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 12 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 11). Das gilt unabhängig davon, wem die Versicherungsleistung nach der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten getroffenen Vereinbarung zustehen soll. 2. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil weiter richtig zugrunde gelegt, dass die Ansprüche nicht in Höhe der von der Beklagten an den Versicherten geleisteten Zahlungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Wie ausgeführt, stand dem Versicherten jedenfalls die hierfür not- wendige Verfügungsbefugnis nicht zu. 3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsge- richts, die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger sei treuwid- rig (§ 242 BGB). Falls die Versicherung auf eigene Rechnung der Schuldnerin genommen wurde, steht der Versicherungsanspruch ohnehin dem Versicherungsnehmer zu. Aber auch wenn man mit dem Berufungs- gericht annimmt, der Kläger übe nur seine Verfügungsbefugnis über ei- nen materiell der versicherten Person zustehenden Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 VVG aus, kann die Entscheidung insoweit keinen Bestand haben. 25 26 27 - 11 - a) Welche Anforderungen sich im Einzelfall aus dem in § 242 BGB verankerten Prinzip von Treu und Glauben ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller a n einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigten sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 m.w.N.). Diese Bewertung vorzunehmen, ist Sache des Tatrichters und demge- mäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf ei- ner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesicht s- punkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssä t- ze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH aaO m.w.N.). b) Einer Prüfung an diesem Maßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Der Kläger verhält sich nicht treuwidrig. aa) Das gilt zum einen insoweit, als er Zahlung der zukünftigen, von der Beklagten noch nicht an den Versicherten geleisteten Berufsu n- fähigkeitsrente verlangt. Hier stellt sich sein Begehren nicht deswegen als treuwidrig dar, weil er nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Herausgabe der Ver- sicherungsleistungen an den Versicherten verpflichtet ist (vgl. OLG Köln VersR 2015, 1155, 1156 [juris Rn. 36]; OLG Hamm VersR 1988, 30). Bei der Versicherung für fremde Rechnung entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherten die erhalte- ne Versicherungsleistung auskehren muss (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12; vom 12. Dezem- ber 1990 - IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 14 ff.]; vom 28 29 30 31 - 12 - 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 ff. [juris Rn. 12 ff.]). Es stünde in Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers, die Ver- fügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer zuzuordnen, wenn diese in Fallgestaltungen, die dem gesetzlichen Regelfall entsprechen, wegen vermeintlicher Treuwid- rigkeit nicht ausgeübt werden könnte. Dass die Verfügungsbefugnis im Streitfall gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger übergegangen ist, be- gründet keine andere Beurteilung. bb) Es gilt zum anderen aber auch für die Forderungen, auf welche die Beklagte bereits Zahlungen an den Versicherten geleistet hat. Insoweit hat das Berufungsgericht schon nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Beklagte bereits vor der ersten Zahlung an den Versiche r- ten aufgefordert hatte, die Versicherungsleistung nicht an diesen zu e r- bringen, sondern die Berufsunfähigkeitsrente auf ein Insolvenzanderkon- to zu überweisen; diese Aufforderung hat er vor der Klageerhebung noch zweimal wiederholt. Die Notwendigkeit, die an den Versicherten geleiste- ten Zahlungen gegebenenfalls rückabwickeln zu müssen, kann ein treu- widriges Verhalten des Klägers daher nicht begründen. 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage nur insoweit abgewiesen, als der Kläger Verzugszinsen von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich der vom Landgericht zugesprochene Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht stützen, da der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen keine Entgeltforderung im Si n- ne dieser Vorschrift ist. Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen ihm deshalb Zinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- 32 33 34 - 13 - zinssatz zu, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Be- klagten diesbezüglich abzuändern war. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Zinsausspruch mit ihrer Berufung nicht gesondert angegriffen hat. Erfasst ein substant i- ierter Angriff - wie hier - die gesamte Hauptforderung, so hat das Beru- fungsgericht, wenn der Klage ganz oder teilweise stattzugeben ist, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656 unter III 2 [ju- ris Rn. 29]). Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.07.2014 - 8 O 85/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2016 - 7 U 142/14 - 35