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Entscheidung

2 StR 163/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR163.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/17 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO er- gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der le- diglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vor- bringt, nicht geltend gemacht. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 1