Entscheidung
StB 14/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB hier: Beschwerden des Zeugen A. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2018 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerden des Zeugen A. gegen die Be- schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2018 (3 BGs 136/18 und 3 BGs 137/18) werden verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: I. In dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten H. und J. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schwe- ren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 17. April 2018 die Durch- suchung der von dem Beschwerdeführer genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich der dazu gehörigen Kellerräume und Garagen, der Person und seiner Sachen nach näher umschriebenen potentiellen Beweismitteln (3 BGs 136/18) sowie die Durchsuchung des von dem Beschwerdeführer genutzten E-Mail-Postfachs (3 BGs 137/18) angeordnet. Der erstgenannte Beschluss ist am 23. April 2018 vollzogen worden, der die Durchsuchung des E-Mail-Post- fachs betreffende Beschluss am 20. April 2018. Die Durchsicht und Auswertung der sechs sichergestellten und asservierten elektronischen Datenträger, von denen fünf an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden sind, dauern noch 1 - 3 - an, ebenso die Durchsicht der mitgeteilten Inhalte des E-Mail-Postfachs und deren Auswertung. Mit seinen Beschwerden begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Er beanstandet, dass die Beschlüsse auf § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt wur- den, obwohl "in Wahrheit Durchsuchungsanordnungen nach § 102 StPO" vor- lägen, und bezweifelt eine eigenständige richterliche Prüfung der Durch- suchungsvoraussetzungen; überdies ist er der Ansicht, dass die Zwangsmaß- nahmen nicht erforderlich sind und gegen das Übermaßverbot verstoßen. Der Ermittlungsrichter hat den Beschwerden nicht abgeholfen. II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Die Beschwerden sind zulässig (§ 304 Abs. 5 StPO), jedoch unbe- gründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters vom 17. April 2018 erfüllen mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion die an sie zu stellenden Anfor- derungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171), tragen einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaß- nahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 2559/93, NJW 1994, 3281; vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98, NStZ 1999, 414) Rechnung und erweisen sich auch im Übrigen als rechtmäßig. 2 3 4 5 - 4 - a) Das den Beschuldigten im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last ge- legte strafbare Verhalten ist in den Beschlüssen vom 17. April 2018 rechtlich als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichnet und in dem angefochtenen Beschluss entsprechend dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanord- nung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291) dargelegt. Danach war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigten H. und J. vertraten in einem Kreis von fünf Personen, zu denen ne- ben ihnen S. , Sch. und G. gehörten, radikale Ansichten, wie in einer Krisensituation an einem noch unbestimmten Tag "X" Personen des politisch linken Spektrums und entsprechende Organisationen zu beseitigen seien. Sie verwahrten jeweils Waffen, um mit diesen bestimmte - in einem durch den Beschuldigten H. geführten Ordner mit Namen, An- schriften und Lichtbildern verzeichnete - Politiker und sonstige Personen des öffentlichen Lebens, die sich aus Sicht der Beschuldigten für ihr ausländer- und flüchtlingsfreundliches Engagement auszeichnen, zu töten. An den Zeugen S. , einen Major der Reserve bei der Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskompanie M. , richteten sie die Frage, ob es einem Uniformträger in einem Krisenfall leichter möglich wäre, die in dem Ordner bezeichneten Personen durch die Polizeisperren zu schleusen, um sie dann an einen anderen Ort zu bringen, wo sie gesammelt und getötet werden sollten. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt, sind ausreichend dargestellt. 6 7 8 - 5 - b) Die Durchsuchungsanordnungen in den angefochtenen Beschlüssen erfüllen die Voraussetzungen der §§ 103, 105 Abs. 1 StGB und enthalten alle erforderlichen Angaben (vgl. KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 6). Danach ist die Durchsuchung bei Tatunverdächtigen gestattet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach dem Stand der Ermittlungen rechtfertigten konkrete Gründe aufgrund bewiesener Tatsachen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645) die Erwartung, dass sich Spuren der Straftat in den Räumen des (seinerzeit nicht tat- oder teilnahmeverdächtigen) Beschwerdeführers in elektronischen Dateien, Kommunikationsmitteln oder schriftlichen Unterlagen beziehungsweise in sei- nem E-Mail-Postfach befinden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beschwerdeführer pflegte regen Kontakt mit dem Beschuldigten H. , tauschte sich mit ihm zu politischen Themen, insbesondere zur Flüchtlingssituation in der Bundesrepublik Deutschland, aus und brachte über- einstimmende radikale Ansichten zum Umgang mit politischen Gegnern zum Ausdruck. aa) So ergab die Auswertung der dem Bundeskriminalamt auszugsweise vorliegenden Chatkommunikation eine mutmaßlich vom Beschwerdeführer stammende Mitteilung vom 2. Mai 2015, in der dieser sich über den Beschuldig- ten H. wie folgt äußert: "Der Typ würde perfekt in unsere Reihen passen. ER hasst die Linken, hat einen gut gefüllte Waffenschrank in der Garage und lebt unter dem Motto: Wenn die Linken irgendwann völlig verrückt spielen, bin ich vorbereitet…". 9 10 11 - 6 - bb) Die Auswertung des in der Wohnung des Beschuldigten H. sichergestellten Mobiltelefons Samsung (Asservat Nr. 1.1.6.1) ergab, dass die- ser dem Beschwerdeführer im März 2016 ein Bild eines in dem sichergestellten gelben Ordner der Firma "herlitz" verzeichneten Mitglieds der Partei "Die Linke" übersandte und über dieses am 5. August 2016 schrieb: "Wusstest Du, dass dieser drecks b. geschichte auf lehramt studiert. Solche Typen ma- chen sich dran die Kinder zu agitieren!!!! Ich könnte nur kotzen…". Der Be- schwerdeführer antwortete: "Das ist wirklich furchtbar!" und fügte dem einen "traurigen Smiley" bei. cc) Im Rahmen der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation des Be- schuldigten H. (Asservat Nr. 1.1.6.1) und eines Sony-Notebooks (Asser- vat Nr. 1.1.5.4) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer über ein Wettschießen mit dem Luftgewehr informierte, bei dem er einen " T. Gedenkpokal 2016" auslobte, von dem er ein Bild an den Beschwerdeführer übersandte. Über den von Mitgliedern der Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) in Rostock getöteten T. äußerte sich der Beschuldigte in einem anderen - nicht an den Beschwerdefüh- rer gerichteten - Chat: "Der Arsch war illegal hier und hat Schwarz in dem Dö- ner von seinem Bruder gearbeitet als die nsu ihn ausgeknipst hat. Die linken machen einen Riesen bohai um den, haben für ein schweinegeld ein Denkmal für den errichtet und der dämliche Bruder beschwert sich, dass Rostock noch keine Straße nach ihm benannt hat…". Am 21. April 2017 schrieb der Beschul- digte H. an den Beschwerdeführer: "Sollte der PT [gemeint sein dürfte der Parteitag der Partei "Alternative für Deutschland"] aus Phoenix kommen, werde ich schauen." Der Beschwerdeführer antwortete: "Erstmal gibt`s Kloppe mit der Antifa." Daraufhin übersandte der Beschuldigte ihm das Bild einer Langwaffe und kommentierte dies mit: "Ich empfehle…". Am 25. Juli 2017 teilte 12 13 - 7 - der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit: "Merkel, die Linken, die EU, die dummen Schweine verheren unser schönes land und ich hab eine Wut, das glaubst du nicht. Der Totalitarismus grinst uns schon frech an und wir müssen was dagegen tun." dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Ermitt- lungsrichters vom 17. April 2018 (3 BGs 136/18 und 3 BGs 137/18) Bezug ge- nommen. c) Diese auf tatsächliche Beweismittel gestützten Erkenntnisse rechtferti- gen die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zum engeren Bekann- tenkreis des Beschuldigten H. zählt und möglicherweise über Pläne zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat informiert ist. Da nach den Ermittlungsergebnissen der Beschuldigte H. dem Beschwerde- führer am 25. Juli 2017 das PDF-Dokument "Mitglieder_der ANTIFA_red.pdf" mit einer Liste mit potentiellen Opfern eines Übergriffes übersandt hat, war auch die Annahme gerechtfertigt, dass weitere Hinweise auf das Vorhaben der Be- schuldigten oder zu Waffen und Munition, die dabei Verwendung finden kön- nen, in elektronischen Telekommunikationsmitteln, Speichermedien oder in schriftlichen Unterlagen bei dem Beschwerdeführer aufzufinden sind. d) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person be- trifft, setzt überdies - anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden - voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungs- beschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch 14 15 16 - 8 - bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchen- den und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Be- schluss vom 21. November 2001 - StB 20/01, NStZ 2002, 215). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, NStZ 2000, 154, 155 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 103 Rn. 6). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse entgegen dem Beschwerdevorbringen gerecht, da sie detailliert die zu suchenden elektronischen Kommunikationsmit- tel und Speichermedien sowie schriftliche Unterlagen benennen und die darin zu suchenden Inhalte konkretisieren. Damit war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten. e) Die Durchsuchungsanordnungen standen zum Grad des Tatverdachts und zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat ersichtlich in einem angemessenen Verhältnis. f) Soweit der Beschwerdeführer eine eigenständige Prüfung der Durch- suchungsvoraussetzungen des Ermittlungsrichters in Zweifel zieht, fehlt dafür jeglicher nachvollziehbare Anhaltspunkt. Gericke Spaniol Hoch 17 18