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Beschluss

StB 10/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO genügt ein auf konkreten, tatsachengestützten Anhaltspunkten beruhender Anfangsverdacht; es bedarf nicht des dringenden Tatverdachts des Haftbefehls. • Eine Eingliederung als Mitglied i.S.d. § 129a Abs.1 Nr.1 StGB setzt Zustimmung der Vereinigung und eine von einem einvernehmlichen Willen getragene, nach innen wirkende Teilnahme am Verbandsleben voraus. • Unterstützen i.S.d. § 129a Abs.1 Nr.1, Abs.5 Satz1, § 129b liegt in jeder nichtmitgliedschaftlichen Tätigkeit, die die innere Organisation oder Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung konkret fördert oder ihrer Gefährlichkeit dient; hierfür kann bereits die Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds genügen. • Bei konkreten Anhaltspunkten, dass eine Beschuldigte durch Mitreise, Einfügen in traditionelle Rollen und Ermöglichen der Tätigkeitsausübung eines Ehepartners dessen Mitgliedschaft und die Organisationsziele förderte, besteht ein durchsuchungsrechtlich relevanter Anfangsverdacht.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung wegen Anfangsverdachts der Mitgliedschaft/Unterstützung einer terroristischen Vereinigung • Für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO genügt ein auf konkreten, tatsachengestützten Anhaltspunkten beruhender Anfangsverdacht; es bedarf nicht des dringenden Tatverdachts des Haftbefehls. • Eine Eingliederung als Mitglied i.S.d. § 129a Abs.1 Nr.1 StGB setzt Zustimmung der Vereinigung und eine von einem einvernehmlichen Willen getragene, nach innen wirkende Teilnahme am Verbandsleben voraus. • Unterstützen i.S.d. § 129a Abs.1 Nr.1, Abs.5 Satz1, § 129b liegt in jeder nichtmitgliedschaftlichen Tätigkeit, die die innere Organisation oder Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung konkret fördert oder ihrer Gefährlichkeit dient; hierfür kann bereits die Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds genügen. • Bei konkreten Anhaltspunkten, dass eine Beschuldigte durch Mitreise, Einfügen in traditionelle Rollen und Ermöglichen der Tätigkeitsausübung eines Ehepartners dessen Mitgliedschaft und die Organisationsziele förderte, besteht ein durchsuchungsrechtlich relevanter Anfangsverdacht. Der Generalbundesanwalt ermittelte gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts, sich dem Islamischen Staat angeschlossen und sich mitgliedschaftlich betätigt oder diesen unterstützt zu haben (§§ 129a, 129b StGB). Die Beschuldigte reiste Anfang März 2016 mit ihrem Ehemann B. in vom IS kontrollierte Gebiete (Syrien, später Mossul/Irak) und lebte dort teils in für IS-Verhältnisse organisierten Unterkünften. B. arbeitete als Krankenpfleger in IS-kontrollierten Krankenhäusern; die Beschuldigte übernahm Haushaltsaufgaben, versorgte die Familie und trug so zur Lebensführung bei. Beide wechselten mehrfach den Aufenthaltsort; Mitte August 2017 gelang ihnen die Flucht in ein von kurdischen Kräften kontrolliertes Gebiet, wo sie festgenommen wurden. Bei der Festnahme wurden mehrere elektronische Geräte sichergestellt. Der Ermittlungsrichter lehnte zunächst einen Durchsuchungsbeschluss ab; der Senat hob diese Entscheidung auf und ordnete die Durchsuchung sowie Sicherstellung der benannten Gegenstände an. • Anwendbare Maßstäbe: Für eine Durchsuchung nach § 102 StPO genügt im frühen Ermittlungsstadium ein konkreter, tatsachengestützter Anfangsverdacht; es ist kein dringender Tatverdacht nach § 112 StPO erforderlich. • Mitgliedschaft (§ 129a Abs.1 Nr.1 StGB): Rechtlich verlangt die Mitgliedschaft Zustimmung der Vereinigung und eine innere Teilhabe am Verbandsleben. Aus den tatsächlichen Umständen (zweite Einreise, Vorkenntnisse der Beschuldigten, maßgebliche Einflussnahme auf die Entscheidung zur Ausreise) ergibt sich ein tatsachengestützter Anfangsverdacht, dass die Beschuldigte sich in das Herrschaftsgebiet des IS eingegliedert hat. • Unterstützen (§ 129a Abs.1 Nr.1, Abs.5 S.1, § 129b StGB): Unterstützen umfasst jede nichtmitgliedschaftliche Tätigkeit, die die Organisation konkret fördert oder ihre Aktionsmöglichkeiten verbessert; die Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Angehörigen kann bereits genügen. • Anwendungsfall: Die Beschuldigte ermöglichte durch gemeinsame Einreise, Übernahme traditioneller Rollen und Haushaltsführung sowie Versorgung von Ehemann und Kind, dass B. als Krankenpfleger für den IS tätig werden konnte. Diese tatsächliche Verbindung rechtfertigt die Annahme, dass sie ihren Ehemann förderte und dadurch der Vereinigung einen konkreten Vorteil verschaffte. • Weitere Voraussetzungen der Durchsuchung sind erfüllt: Es ist mit einer Rückkehr der Beschuldigten nach Deutschland zu rechnen, die Maßnahme ist geeignet und verhältnismäßig zur Aufklärung schwerer Straftaten sowie zur Durchsicht von Datenträgern nach § 110 StPO; Eingriffe in Grundrechte sind aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs gerechtfertigt. Der Senat gab der Beschwerde des Generalbundesanwalts statt, hob den Ablehnungsbeschluss des Ermittlungsrichters auf und ordnete die Durchsuchung der Person der Beschuldigten sowie Sicherstellung eines Tablets, zweier Smartphones und eines MacBookPro an. Begründet wurde dies mit einem tatsachengestützten Anfangsverdacht sowohl der mitgliedschaftlichen Eingliederung in den IS (§ 129a Abs.1 Nr.1 StGB) als auch der Unterstützung des Ehemanns als Mitglied (§§ 129a Abs.5, 129b StGB). Die Maßnahme wurde als geeignet und verhältnismäßig erachtet, weil die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Tätigkeit des Ehemanns im Interesse der Vereinigung ermöglichte und damit ausreichende Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vorliegen. Damit ist die beantragte Durchsuchung zur Aufklärung der schwerwiegenden Vorwürfe zulässig und anzuordnen.