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Leitsatz

XII ZB 559/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270618BXIIZB559
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270618BXIIZB559.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 559/17 vom 27. Juni 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Lässt der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Ange- legenheiten als möglich erscheinen, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig auch dann erforderlich, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbe- stellung unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378). BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 559/17 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz und ist zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage. Er hat eine auf den 3. Januar 2016 datierte umfassende Vorsorgevollmacht unterschrieben, in der zwei seiner Töchter - die Beteiligten zu 3 und 4 - als Bevollmächtigte und seine anderen beiden Töchter - die Beteiligten zu 1 und 2 - als Ersatzbevollmächtigte benannt sind. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 9. März 2016 hat die Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Die Vollmacht vom 3. Januar 2016 hält sie für un- wirksam. Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt und das Verfahren eingestellt. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte (vom Landgericht unzutreffend als sofortige Beschwerde bezeichnete) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 weiterhin die Einrichtung einer Betreuung, hilfsweise einer Kon- trollbetreuung, für den Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Eine Betreuung für den Betroffenen sei nicht erforderlich, weil durch die Vorsorgevollmacht die Möglichkeit bestehe, die Belange des Betroffenen eben- so gut wie durch eine Betreuung zu besorgen. Die Unwirksamkeit der Vollmacht könne nicht positiv festgestellt werden, weil eine Geschäftsunfähigkeit des Be- troffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht sicher feststellbar sei. Auch durchgreifende Bedenken gegen die Akzeptanz der Vollmacht im Rechts- verkehr seien nicht ersichtlich. Die bei den Beteiligten zu 1 und zu 4 bestehen- den Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht stünden dem nicht entgegen. 3 4 5 6 7 - 4 - 2. Diese Ausführungen beruhen auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung ei- nes Verfahrenspflegers unterblieben ist. a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte- ressen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung ei- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgese- hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfah- renspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Ent- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN). Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines Verfahrens- pflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfah- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrens- gegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verbleiben, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Ver- fahrenspflegers, wenn die verbleibenden Befugnisse dem Betroffenen in seiner 8 9 - 5 - konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspiel- raum belassen (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN). b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. aa) Zwar wurde eine Betreuung für den Betroffenen letztlich nicht ange- ordnet. Bei der für die Prüfung, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, erfor- derlichen ex-ante-Betrachtung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 8) war jedoch davon auszugehen, dass der von der möglicherweise anzuordnenden Betreuung erfasste Aufga- benkreis in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Lebensbereiche des Betroffe- nen umfassen und die einzelnen, verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen würden. Zwar hatte die Beteiligte zu 1 zu- nächst nur eine Betreuung in dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Woh- nungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten angeregt. Schon in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten ist jedoch zusätzlich die Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf einen Betreuer sowie die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehaltes vorgeschlagen worden. Im weiteren Verfahren hat sich der Betroffene als eindeutig geschäftsunfähig herausgestellt. Er ist in sämtlichen Lebensbereichen nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Die Anord- nung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist nur unterblieben, weil Amts- gericht und Beschwerdegericht die erteilte Vorsorgevollmacht für wirksam und ausreichend angesehen haben, um die Belange des Betroffenen ebenso gut wie eine Betreuung zu wahren. Damit war Gegenstand des Verfahrens ein Auf- 10 11 - 6 - gabenkreis, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensge- staltung des Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspfle- gers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. bb) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtig- ten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Be- stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können. cc) Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbe- schluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11). Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, wa- rum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Ent- scheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 12 13 14 - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 31.01.2017 - 73 XVII 86/16 - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 06.10.2017 - 1 T 165/17 - 15