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Entscheidung

4 StR 103/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR103.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/18 vom 27. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 24. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Die durch die Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des 1 2 - 3 - Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchti- gung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 – 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN). Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall nach § 213 StGB „auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten“ wegen der konkreten Tatausführung mit wechselnden Tatmitteln, „die in dem von einer keinen Widerspruch tolerierenden Konsequenz gekenn- zeichneten Stich in den Kopf mit der Mistgabel gipfelten“, und wegen des nich- tigen Tatanlasses verneint. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Straf- kammer diese Strafzumessungsgesichtspunkte erneut bedacht. Indessen hat der an einem Asperger-Syndrom, einer Variante der autistischen Störung, lei- dende Angeklagte die Tat nach den Feststellungen nach einem massiven Af- fektstau aus scheinbar nichtigem Anlass in einem seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden Affektdurchbruch mit einem hieraus resultierenden massiven Gewaltausbruch und einem exzessiven Gewaltverhalten im Sinne des „over-kills“ begangen (UA S. 16). Hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander, obgleich die genannten Umstände Ausfluss des beim Angeklag- ten bestehenden und zur Unterbringung nach § 63 StGB führenden gravieren- den Defektzustandes waren. Trotz der Erwähnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafrahmenwahl kann der Senat letztlich nicht aus- schließen, dass das Landgericht dies bei der strafschärfenden Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungstatsachen aus den Augen verloren hat. 3 - 4 - Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entschei- dung. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellun- gen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher ge- troffenen nicht widersprechen. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4