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Entscheidung

1 StR 71/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2018 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird a) das Verfahren in den Fällen B.II.1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abge- ändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 34 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon hat es einen Monat für vollstreckt erklärt. Die auf mehrere sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das die Fälle B.II.1. und 2. der Urteilsgründe (Taten zu Lasten des Geschädigten R. ) betreffende Verfahren aus pro- zessökonomischen Gründen ein. Die für die beiden vorgenannten Taten ver- hängten Einzelstrafen fallen im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen nicht be- trächtlich ins Gewicht. Die Einstellung bedingt die vorgenommene Abänderung des Schuldspruchs. 2. Ein Verfahrenshindernis bezüglich der Taten B.II.3.-7. der Urteilsgrün- de liegt nicht vor; entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung sind die genannten Taten nicht verjährt. a) Ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging im Fall B.II.3. der Urteilsgründe am 15. März 2010 ein von der geschädigten Anle- gerin überwiesener Teilbetrag in Höhe von 4.500 Euro auf ein näher bezeichne- tes, dem Angeklagten zuzuordnendes Konto ein. Erst damit war der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich vollständig erlangt und die Tat i.S.v. § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212). Ohne verjährungsunterbrechende Handlungen wäre diese Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf des 14. März 2015 verjährt. 1 2 3 4 5 - 4 - b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist für diese Tat die Verjährungsfrist jedoch wirksam vor deren Ablauf spätestens durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 10. März 2015 (Bl. 542 ff. Band III der Sachakten) gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Untersuchungsanordnung unterbrochen. Die- se Wirkung entfällt nur dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – die richterli- chen Anordnungsentscheidungen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen und deshalb ihrerseits unwirksam sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46 mwN). Die Unterbrechungswirkung erfasst die hier fragliche Tat (B.II.3.) zum Nachteil der Geschädigten D. (vormals: B. ), obwohl die Durchsuchungsbeschlüsse sich ausdrücklich lediglich auf Taten des Angeklag- ten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beziehen. Wird, wie vorlie- gend, wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensge- genständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 – 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79). Ent- scheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jewei- ligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maß- nahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und 6 7 - 5 - Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 – 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN). Bei Anlegen dieses Maßstabs bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen lediglich auf die Taten zu Lasten der Geschädigten A. und K. be- schränkten Verfolgungswillen bei Beantragung der am 10. März 2015 erlasse- nen Durchsuchungsbeschlüsse. Ausweislich der bereits vom Generalbundes- anwalt angesprochenen Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 13. November 2014 (Bl. 429-430 Band III der Sachakten) wurde die zu- ständige Kriminalpolizei angehalten, eine Aufstellung sämtlicher Anleger zu er- stellen und diese mittels Serienbrief zu befragen. In Umsetzung dieser Verfü- gung erstellte die Kriminalpolizeiinspektion Augsburg mit Aktenvermerk vom 11. Dezember 2014 eine Aufstellung geschädigter Anleger, die die Geschädigte der Tat 3, D. , noch unter ihrem früheren Namen B. um- fasst. Die genannten Durchsuchungsbeschlüsse sind auf der Grundlage dieses Ermittlungsstands beantragt worden und lassen daher gerade keine Beschrän- kung des Verfolgungswillens erkennen. Vielmehr spricht auch der übrige Akteninhalt sowie der jeweils darauf be- zogene Sach- und Verfahrenstand gegen einen solchen beschränkten Verfol- gungswillen. So ergibt sich bereits aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Landshut vom 5. Juli 2012 (Bl. 158 f. Band I der Sachakten), der Bestandteil eines an die Staatsanwaltschaft Augsburg gerichteten Übernahmeersuchens ist, dass von einem wesentlich größeren Kreis Geschädigter als bisher ange- nommen auszugehen sei. Diesem Übernahmeersuchen ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 31. August 2012 entsprochen worden. Dar- über hinaus hat das Amtsgericht Augsburg bereits am 20. März 2013 gegen 8 9 - 6 - den Angeklagten als damaligen Beschuldigten Beschlüsse zur Durchsuchung u.a. seiner Wohn- und Geschäftsräume sowie seines Pkw erlassen (Bl. 255-257 und 261-263 Band II der Sachakten). Nach dem Inhalt der entsprechenden Be- schlüsse bezweckten diese auch das Auffinden von – den Gegenstand der Be- trugsvorwürfe bildenden – Kaufverträgen über Inhaberschuldverschreibungen. Da diese Verträge bezüglich der Taten zu Lasten der in den Beschlüssen aus- drücklich genannten Geschädigten A. und W. bereits Bestandteil der Sachakten waren, bezog sich die Durchsuchung notwendigerweise auf weitere Geschädigte. Demnach war der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht auf die Taten zu Lasten der Ge- schädigten A. und K. beschränkt. Die Verjährungsfrist ist daher auch bezüglich der übrigen verfahrensgegenständlichen Taten wirksam unterbrochen worden. Das betrifft nicht allein die Tat B.II.3. der Urteilsgründe zu Lasten der Ge- schädigten D. , sondern auch die weiteren verfahrensgegenständli- chen Taten (insb. B.II.4.-7.), bei denen die Beendigung später als bei Tat B.II.3. der Urteilsgründe eingetreten ist. c) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjäh- rungsfrist(en) nicht ohnehin bereits durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 20. März 2013 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Angeklag- ten vom 29. Juli 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (zur grundsätzli- chen Unterbrechungswirkung der Gewährung von Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206 mwN) unterbrochen worden ist (sind). 10 11 - 7 - 3. Dem Angeklagten nachteilige sachlich-rechtliche Mängel enthält das angefochtene Urteil nicht. 4. Der Wegfall der für die Taten B.II.1. und 2. der Urteilsgründe verhäng- ten Einzelstrafen stellt die Gesamtstrafe nicht in Frage. Angesichts der Straf- zumessungserwägungen des Landgerichts und der Höhe der entfallenden Stra- fen kann der Senat ausschließen, dass ohne Berücksichtigung dieser Einzel- strafen eine niedrigere Gesamtstrafe durch den Tatrichter verhängt worden wä- re. 5. Der nur sehr geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig er- scheinen, den Angeklagten mit den gesamten, nicht durch die Einstellungsent- scheidung erfassten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Richter am Bundesgerichtshof Jäger Bellay Prof. Dr. Graf ist in den Ruhestand getreten und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Radtke Cirener 12 13 14