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Leitsatz

IX ZR 171/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR171.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/16 vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 62; BGB § 199 Abs. 3 Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadenser- satzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwend- bar. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.129,18 € festge- setzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Schadensersatzan- sprüche gegen den Insolvenzverwalter der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, bedarf keiner Entscheidung durch ein Re- visionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung zu verneinen. 1 2 - 3 - Nach der ursprünglichen, dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildeten Fassung des § 62 Satz 1 InsO verjährte der Anspruch auf Ersatz des Scha- dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Anders als in § 852 Abs. 1 BGB aF bestimmte der Gesetzgeber in § 62 Satz 2 InsO allerdings keine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab Bege- hung der Handlung, sondern eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) er- hielt § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwal- ters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regel- mäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm wurden unverändert beibehalten. Nach der Begründung des Regierungs- entwurfs (BT-Drucks. 15/3653 S. 15) sollte das in § 62 Satz 2 und 3 InsO ent- haltene Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters erhalten bleiben. Ansprüche sollten nicht wie nach § 852 Abs. 1 BGB aF längstens in 30 Jahren ab Bege- hung der Pflichtverletzung und auch nicht in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre, verjähren, sondern spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens. Rege- lungstechnisch, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, führe dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung auf- genommen werden müsse, um eine Anknüpfung für die Sätze 2 und 3 zu bie- ten. Diese Sätze enthielten dann Sonderregelungen, die nach dem Speziali- tätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen. 3 - 4 - Die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB ne- ben der in § 62 Satz 2 InsO geregelten Höchstfrist scheidet danach aus. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen An- sicht (MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 63 Rn. 5; HK-InsO/ Lohmann, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 62 Rn. 3; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringst- meier, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1; Pape in Pape/Uhländer, Kommentar zum In- solvenzrecht, § 62 InsO Rn. 3; Braun/Baumert, InsO, 7. Aufl., § 62 Rn. 1; Graf- Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; BK-InsO/Blersch, 2006, § 62 Rn. 3; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7; Smid/Leonhardt in Leon- hardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1). 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, dass die An- sprüche des Klägers nicht verjährt sind. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2015 - 3 O 681/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2016 - 3 U 974/15 - 5