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Entscheidung

V ZB 83/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200618BVZB83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200618BVZB83.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/18 vom 20. Juni 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 15. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 5. Zivil-(Beschwerde)Kammer des Landgerichts Münster vom 1. Juni 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prü- fung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag genügt in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 6 f.); dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Mangel ist auch nicht geheilt worden. Zwar hat die Behörde ihre Angaben auf 1 - 3 - Veranlassung des Beschwerdegerichts ergänzt. Weitere Voraussetzung einer Heilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber, dass der Betroffe- ne hierzu angehört wird (vgl. näher Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9 mwN). Daran fehlt es. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 15.05.2018 - 42 XIV 81/18 B - LG Münster, Entscheidung vom 01.06.2018 - 5 T 316/18 -