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Beschluss

5 AR (Vs) 112/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anforderungen an die Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Urteilsabschriften an Privatpersonen regelt § 475 StPO; diese Vorschrift umfasst auch die Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften. • Gegen die Versagung der Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften ist der Rechtsbehelf nach § 478 Abs. 3 StPO gegeben; der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist insoweit zurückgetreten. • Ein voraussetzungslose Anspruch Dritter auf Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften lässt sich nicht aus der Publikationspflicht der Gerichte herleiten; Medien können unter speziellen Voraussetzungen leichter Zugang erhalten.
Entscheidungsgründe
Anonymisierte Urteilsabschriften: Rechtsweg und Anwendbarkeit von § 475 StPO • Anforderungen an die Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Urteilsabschriften an Privatpersonen regelt § 475 StPO; diese Vorschrift umfasst auch die Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften. • Gegen die Versagung der Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften ist der Rechtsbehelf nach § 478 Abs. 3 StPO gegeben; der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist insoweit zurückgetreten. • Ein voraussetzungslose Anspruch Dritter auf Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften lässt sich nicht aus der Publikationspflicht der Gerichte herleiten; Medien können unter speziellen Voraussetzungen leichter Zugang erhalten. Der Antragsteller begehrt als interessierter Bürger die Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift eines Strafurteils des Landgerichts Kiel, um sich über Ermittlungen und Beweislage zu informieren und die Abschrift öffentlich zugänglich zu machen. Die Staatsanwaltschaft Kiel lehnte die Herausgabe ab. Der Antragsteller wandte sich an das Schleswig‑Holsteinische Oberlandesgericht, das die Zuständigkeit verneinte und die Sache an das Amtsgericht Kiel verwies mit der Begründung, § 475 StPO finde Anwendung und der Rechtsweg nach § 478 Abs. 3 StPO sei eröffnet. Der Antragsteller rügte, sein Anspruch folge aus einer allgemeinen Amtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen und sei daher über Art. 23 EGGVG zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof prüfte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und die materielle Einordnung des Auskunftsbegehrens unter § 475 StPO. • § 23 Abs. 3 EGGVG sieht subsidiär den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG vor; tritt jedoch zurück, wenn spezielle Rechtsbehelfe bestehen, die hier einschlägig sind. • § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung zur Informationsübermittlung aus Strafverfahrensakten an nichtverfahrensbeteiligte Privatpersonen; die Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften ist vom Wortlaut und Zweck der Vorschrift erfasst. • § 475 StPO verlangt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers und schützt zugleich das informationelle Selbstbestimmungsrecht Betroffener; dies rechtfertigt die Eingriffsermächtigung und die materielle Anspruchsgrundlage der Vorschrift. • Rechtsschutz gegen die Versagung der Auskunft ist gemäß § 478 Abs. 3 StPO gegeben; daher ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG insoweit unpassend und die Angelegenheit an das nach § 162 StPO zuständige Gericht zu verweisen. • Eine aus dem Rechtsstaats- und Publikationsgebot abgeleitete voraussetzungslose Anspruchsgrundlage für private Dritte auf Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften ist nicht herleitbar; Medienvertreter können jedoch unter besonderen presserechtlichen Gesichtspunkten erleichterten Zugang erhalten, weil ihnen besondere Sorgfaltspflichten zukommen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war unbegründet und wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat zutreffend die Unzuständigkeit erklärt und die Sache an das Amtsgericht verwiesen. Maßgeblich ist, dass die Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften als Fall der Auskunftsregelungen der §§ 475 ff. StPO zu behandeln ist und gegen eine ablehnende Entscheidung der Rechtsweg nach § 478 Abs. 3 StPO eröffnet ist. Ein allgemeiner, voraussetzungsfreier Herausgabeanspruch privater Dritter aus dem Rechtsstaatsprinzip besteht nicht; das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist zu schützen und verlangt die Abwägung eines berechtigten Interesses des Anfragenden gegen schutzwürdige Belange der Betroffenen. Im Ergebnis hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übersendung der anonymisierten Urteilsabschrift auf dem von ihm behaupteten Weg.