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Entscheidung

V ZR 178/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618BVZR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618BVZR178.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 178/17 vom 14. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26a. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Mit dem Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 10. Juli 2009 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber die Gründung möglichst leistungsfähiger 1 - 3 - Forstbetriebe in den neuen Bundesländern erreichen, die in der Regel mehrere 100 ha Bewirtschaftsfläche erfordern (BT-Drucks. 16/8152 S. 14). Mit diesem Regelungsziel war der von dem Rechtsbeschwerdeführer mit dem Stichwort „Verteilungsgerechtigkeit“ postulierte Vorrang bislang noch nicht bedachter Er- werbsinteressenten unvereinbar (Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 102/09, NJW-RR 2011, 633 Rn. 19). Mit dem Gesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) hat der Gesetzgeber das bisherige Regelungsziel zwar auf- gegeben und sich entschlossen, den preisbegünstigten Verkauf von Waldflä- chen mit dem geltenden § 3 Abs. 8 AusglLeistG nur noch zur Kompensation von Alteigentümern einzusetzen, die Kriterien für die Vergabe an diesem Ziel neu auszurichten und dazu mit dem geltenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 FlErwV einen Vorrang noch nicht bedachter Alteigentümer neu einzuführen (BT-Drucks. 16/8152 S. 14 f.). Da der Kläger nicht zu dem Kreis der Alteigentümer zählt, kann diese Änderung aber keine „Vorwirkung“ zu seinen Gunsten entfalten. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2013 - 31 O 150/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2017 - 26a U 34/13 -