Entscheidung
3 StR 61/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR61.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/18 vom 14. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge- gen das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. Oktober 2017 wirksam zurückgenommen worden ist. 2. Die mit Schreiben vom 6. November 2017 erneut eingelegte Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beleidigung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mo- naten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil hat 1 - 3 - der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 fristge- recht Revision eingelegt. Mit seinem Telefaxschreiben vom 4. November 2017, einem Samstag, hat der Angeklagte erklärt: "hiermit ziehe ich die Revision im o.g. Verfahren zurück." Mit einem Schriftsatz vom 6. November 2017, dem dar- auffolgenden Montag, der um 10:16 Uhr bei Gericht einging, hat der Verteidiger des Angeklagten die Revisionsrücknahme widerrufen und mitgeteilt, dass der Angeklagte das Rechtsmittel aufrecht erhalten wolle. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen und ist des- halb des Rechtsmittels verlustig; seine erneut eingelegte Revision ist unzuläs- sig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "1. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Ohne Bedeutung ist, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger ein- gelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH NStZ-RR 2016, 180, 181). Die Rück- nahmeerklärung wahrt auch die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302, Rn. 7 m.w.N.). Sie ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts gerichtet. b) Es bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung prozessual handlungsfähig war. aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrück- nahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünf- tig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Wil- lensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a). Dies wird, wie etwa 2 - 4 - § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren ge- gen einen Schuldunfähigen belegt, allein durch eine Ge- schäfts- oder Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 8a m.w.N.). Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hin- reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechts- mittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen. Verbleiben Zwei- fel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07, BeckRS 2007, 18798 Rn. 6 m.w.N.). bb) An diesen Maßstäben gemessen ist von einer prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Ab- gabe der Rücknahmeerklärung auszugehen. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht bei dem Angeklagten eine das Tatgeschehen überdauernde paranoide Schizo- phrenie festgestellt und angenommen, dass aufgrund die- ser Störung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung beider ihm vorgeworfenen Taten erheblich ver- mindert war (UA S. 50 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Rücknahmeerklärung nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen, sind hingegen nicht ersichtlich. We- der die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte ver- handlungsunfähig war und Inhalt und Reichweite seiner von ihm selbst handschriftlich gefertigten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich zum Tatvorwurf eingelassen (UA S. 24 ff.). Hatte das Tatgericht - wie hier - keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 2002, 101 f. [richtig: BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 97, 101 f.]). Darüber hinaus legt das Schreiben des Angeklagten vom 4. November 2017 nahe, dass er die Be- deutung der Rechtsmittelrücknahme beim Abfassen dieses Schreibens kannte. Das Schreiben ist sprachlich korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils samt Aktenzeichen zutreffend wieder. Schließlich - 5 - stellen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger seine prozessuale Handlungsfähigkeit […] in Frage. 2. An die wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte gebun- den; sie ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2016, 180, 181 m.w.N.). Ein von der Rechtsprechung aner- kannter Ausnahmefall (vgl. BGHSt 45, 51, 53) liegt nicht vor. 3. Da der Verteidiger des Angeklagten durch das Schreiben vom 6. No- vember 2017 und die Übersendung einer Revisionsbegründungs- schrift die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Be- schluss festzustellen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302, Rn. 11a m.w.N.). 4. Soweit das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 6. No- vember 2017 als erneute Revisionseinlegung auszulegen ist, ist die- se unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die wirk- same Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (BGH NStZ-RR 2010, 55 f.)." Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend, dass - anders als der Verteidiger des Angeklagten in seiner Gegenerklärung meint - die Revisions- rücknahme nicht gleichzeitig im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen wurde. Es ist zwar zutreffend, dass eine einseitige empfangsbedürftige Willens- erklärung per Telefax nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst zugeht, wenn mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Das ist bei einer Übermittlung außer- halb der Geschäftszeiten mit Beginn der nächsten Geschäftszeit der Fall (vgl. zum Ganzen Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN). Nach Zu- gang des Telefaxschreibens am Samstag, den 4. November 2017, begann die nächste Geschäftszeit am Montag, den 6. November 2017, aber spätestens um 9 Uhr morgens. Der Schriftsatz vom 6. November 2017 um 10:16 Uhr war damit 3 - 6 - verspätet und konnte das Wirksamwerden der Revisionsrücknahme nicht mehr hindern. VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben. Gericke Gericke Berg Hoch Leplow