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Urteil

3 StR 585/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ad-hoc-Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen können nach §127 StGB eine 'Gruppe' bilden; hierfür sind weder Dauer noch Organisationsstruktur erforderlich. • 'Bewaffnung' i.S.v. §127 StGB liegt vor, wenn die Gruppe über Waffen oder gefährliche Werkzeuge verfügt, die dem Gruppenzweck entsprechend als waffengleich bestimmt und jederzeit zugriffsbereit sind. • Das Bilden einer bewaffneten Gruppe (§127 StGB) kann von den sich zusammenschließenden Personen selbst verwirklicht werden; Befehlen erfordert dagegen tatsächliche Kommandogewalt. • Bei idealkonkurrenzierenden Delikten erfasst eine auf bestimmte Fälle beschränkte Revision auch nicht trennbare Fälle (§52 StGB).
Entscheidungsgründe
Bildung bewaffneter Ad‑hoc‑Gruppe und idealkonkurrente gefährliche Körperverletzung • Ad-hoc-Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen können nach §127 StGB eine 'Gruppe' bilden; hierfür sind weder Dauer noch Organisationsstruktur erforderlich. • 'Bewaffnung' i.S.v. §127 StGB liegt vor, wenn die Gruppe über Waffen oder gefährliche Werkzeuge verfügt, die dem Gruppenzweck entsprechend als waffengleich bestimmt und jederzeit zugriffsbereit sind. • Das Bilden einer bewaffneten Gruppe (§127 StGB) kann von den sich zusammenschließenden Personen selbst verwirklicht werden; Befehlen erfordert dagegen tatsächliche Kommandogewalt. • Bei idealkonkurrenzierenden Delikten erfasst eine auf bestimmte Fälle beschränkte Revision auch nicht trennbare Fälle (§52 StGB). Acht Angeklagte einigten sich nach einer vorausgegangenen Schlägerei vor einem Döner-Imbiss auf eine gemeinsame "Vergeltungsaktion" gegen vermeintliche Täter. Zwei Initiatoren berichteten in der Wohnung, sie seien von 'Immigranten' geschlagen worden; daraufhin riefen sie zum Rachezug auf. Mehrere Teilnehmer rüsteten sich mit Baseballschläger, Holzstange und Schlosserhammer; die Gruppe zog zum Imbiss. Dort zerschlug ein Angeklagter die Türverglasung, ein anderer schlug einen Flüchtenden und in der Folge erlitt ein Nebenkläger schwere Kopf- und Rumpfverletzungen durch Schläge mit dem Baseballschläger. Weitere Angeklagte unterstützten den Tatplan durch Eingriffsbereitschaft. Das Landgericht verurteilte die Beteiligten zu Freiheits- und Geldstrafen; der Revisionssenat überprüfte insbesondere die Fälle der Bildung bewaffneter Gruppen sowie die tateinheitlichen Gewalttaten. • Reichweite der Revision: Die Beschränkung der Revision auf Fall 4 ist unwirksam, soweit Fall 4 und Fall 5 idealkonkurrente Taten bilden; die Revision erfasst daher beide Fälle. • Tatbestand der Gruppe (§127 StGB): Eine 'Gruppe' ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens drei bei räumlichem Zusammenwirken) zu einem gemeinsamen Zweck; Dauer und ausgeprägte Organisationsstruktur sind nicht erforderlich. • Bewaffnung: Die Gruppe verfügt über Waffen oder gefährliche Werkzeuge, wenn Mitglieder jederzeit Zugang zu Gegenständen haben, die nach dem Gruppenzweck waffengleiche Funktion besitzen; es bedarf keiner Mindestanzahl bewaffneter Mitglieder. • Bildung vs. Befehligung: Bilden liegt vor, wenn jemand die Personen zum bewaffneten Zusammenschluss führt oder die Gruppe mit Waffen ausstattet; Befehlen erfordert tatsächliche Kommandogewalt, die hier nicht festgestellt wurde. • Anwendung auf den Fall: Die acht Angeklagten bildeten ad‑hoc eine bewaffnete Gruppe, die Baseballschläger, Holzstange und Hammer in waffengleicher Funktion mitführte; N. hat die Gruppe gebildet, nicht befehligt. • Gefährliche Körperverletzung und Tateinheit: Die Gewalthandlungen im Imbiss (Schläge mit Baseballschläger u.ä.) begründen gefährliche Körperverletzungen, Bedrohung und Sachbeschädigung; die Einzelakte stehen in natürlicher Handlungseinheit und idealkonkurrieren miteinander. • Teilweise Entqualifizierung: Die Attacke des Gr. auf den Flüchtenden ist nicht als mit gefährlichem Werkzeug im Sinne des §224 Abs.1 Nr.2 StGB zu qualifizieren, da der Erfolg sturzbedingt war; eine einfache Körperverletzung blieb zudem verfahrensrechtlich ohne Antrag. • Rechtsfolgen der Prüfungen: Auf Grundlage der rechtlich zutreffenden Feststellungen änderte der Senat den Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 und hob die hierfür verhängten Strafen sowie die Gesamtstrafe auf; die Feststellungen blieben bestehen und die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Ausdehnung des Erfolgs: Die Änderungen sind gemäß §357 StPO auch zugunsten der nichtrevidierenden Mitangeklagten anzuwenden, weil die Rechtsfehler sie gleichermaßen betreffen. Der Senat änderte den Schuldspruch in den Fällen 4 und 5: N. und weitere Angeklagte wurden wegen Bildung einer bewaffneten Gruppe (§127 StGB) sowie wegen zweier tateinheitlicher Fälle gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung verurteilt; einige weitere Mitangeklagte wegen Beihilfe. Die im Umfang der Schuldspruchänderung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind aufgehoben; die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bestehen. Die Sache wurde zur neueren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, soweit sie nicht die erläuterten Teilerfolge erfasst.