Beschluss
3 StR 206/18
BGH, Entscheidung vom
21mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Bei Änderung der vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachengrundlage für ein Mordmerkmal gegenüber der Anklage ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO förmlich zu belehren.
• Ein förmlicher Hinweis ist insbesondere erforderlich, wenn das Gericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf andere Motivlagen stützt als die Anklage; der Hinweis ist ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
• Unterbleibt der gebotene Hinweis, liegt ein für das Urteil erhebender Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung der Feststellungen zu den Mordmerkmalen und zur Strafe rechtfertigt, während die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen erhalten bleiben können.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht bei geänderter Tatsachengrundlage für das Mordmerkmal niedrige Beweggründe • Bei Änderung der vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachengrundlage für ein Mordmerkmal gegenüber der Anklage ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO förmlich zu belehren. • Ein förmlicher Hinweis ist insbesondere erforderlich, wenn das Gericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf andere Motivlagen stützt als die Anklage; der Hinweis ist ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen. • Unterbleibt der gebotene Hinweis, liegt ein für das Urteil erhebender Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung der Feststellungen zu den Mordmerkmalen und zur Strafe rechtfertigt, während die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen erhalten bleiben können. Die Angeklagte erschlug bzw. erstickte am 30. oder 31. Dezember 2016 ihre neugeborene Tochter. Sie lebte seit 2015 in Deutschland und wollte nach Frankreich auswandern, sah sich durch das Kind daran gehindert und wollte sich zudem am Vater des Kindes rächen, der die Familie verlassen hatte. Die Anklage begründete das Vorliegen niedriger Beweggründe primär mit einem Rachemotiv, das Gericht stützte die Annahme niedriger Beweggründe zusätzlich auf ein Motiv der selbstsüchtigen Sehnsucht nach einem unabhängigen Leben in Frankreich. Die Hauptverhandlung enthielt keinen förmlichen Hinweis darauf, dass das Gericht von der in der Anklage genannten Beweggrundlage abweiche. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe; die Revision rügte insbesondere die Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 StPO. • Revisionssachverhalt: Die Revision hatte mit der Verfahrensrüge überwiegend Erfolg; insoweit war das Urteil aufzuheben (§ 349 Abs. 2 StPO). • § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht, den Angeklagten förmlich zu belehren, wenn es die Verurteilung auf eine andere Tatsachengrundlage stützen will als die Anklage. Dies dient dem rechtlichen Gehör und dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen (Art. 103 Abs. 1 GG). • Die vom Gericht als erfüllt angesehenen niedrigen Beweggründe wichen erheblich von der Anklage ab: Die Anklage nannte ein Rachemotiv gestützt auf frühere Gewaltvorwürfe, das Urteil stützte sich neben Rache auch auf ein Motiv der rücksichtslosen Selbstsucht und Zielsetzung eines neuen Lebens in Frankreich. Diese Motivlagen sind qualitativ verschieden und betreffen eine für den Schuldspruch relevante Haupttatsache. • Der gebotene Hinweis hätte förmlich erteilt und nach § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden müssen; seine Unterlassung stellt einen Verfahrensfehler nach § 337 Abs. 1 StPO dar. • Der Fehler ist nicht unschädlich: Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte ihr Verteidigungsverhalten geändert oder Beweisanträge gestellt hätte, wenn ihr der Hinweis erteilt worden wäre; daher sind die Feststellungen zu den Mordmerkmalen und zur Strafe aufzuheben, während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gemäß § 353 Abs. 2 StPO erhalten bleiben können. Die Revision der Angeklagten hatte in dem Verfahrenspunkt Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Januar 2018 wird insoweit aufgehoben, als die Feststellungen zu den Mordmerkmalen und zur Strafe betroffen sind; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend liegt dem die Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO zugrunde, weil das Gericht die niedrigen Beweggründe auf eine gegenüber der Anklage geänderte Tatsachengrundlage stützte und keinen förmlichen, protokollierten Hinweis erteilte; diese Verfahrensverletzung war prozessual erheblich, weil die Angeklagte dadurch in ihrer Verteidigung beeinträchtigt sein konnte.