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Entscheidung

3 StR 206/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR206.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/18 vom 14. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Lüneburg vom 4. Januar 2018 mit den Feststellun- gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer lebenslan- gen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensbeanstandung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet: a) Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt am 30. oder 31. Dezember 2016 erstickte die Angeklagte, die seit 2015 in Deutschland ge- lebt hatte, ihre am geborene Tochter. Sie wollte in Frankreich ein neues unabhängiges Leben beginnen; daran sah sie sich durch ihre Tochter gehindert. Zudem wollte sie sich am Vater des Kindes (dem Nebenkläger) rächen, der mit dem gemeinsamen Kind seinen Aufenthaltsstatus verbessern wollte, dennoch aber die Angeklagte und seine Tochter verließ. Nach Auffas- sung der Angeklagten hatte der Nebenkläger ihr Leben "kaputtgemacht", indem er sie geschwängert hatte und sie dann mit dem Kind allein ließ. Die Tochter wollte die Angeklagte dem Nebenkläger nicht überlassen. b) Das Landgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vor allem durch die "rücksichtslose Gier" der Angeklagten nach einem selbstbe- stimmten Leben ohne Einschränkungen als verwirklicht angesehen; daneben hat es auf das Motiv der Rache der Angeklagten abgestellt, dem Nebenkläger seine Tochter sowie die aus seiner Vaterschaft vermeintlich erwachsenen aus- länderrechtlichen Vorteile zu nehmen. 2. Die Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge der Verlet- zung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO nF überwiegend Erfolg. a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 2 3 4 5 6 - 4 - Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 13. September 2017 begründete die niedrigen Beweggründe damit, die Ange- klagte habe sich am Nebenkläger rächen und ihn dafür bestrafen wollen, "dass er während des Zusammenlebens ihr gegenüber gewalttätig gewesen war". Auf die von ihm in Abweichung hiervon nach den Urteilsgründen festgestellten Beweggründe der Angeklagten für ihre Tat hat das Landgericht diese in der Hauptverhandlung nicht förmlich hingewiesen. b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist mit § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Straf- verfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210), in Kraft getreten zum 24. August 2017, nicht vereinbar. Der Angeklagten hätte ein förmlicher Hinweis darauf erteilt werden müssen, dass das Landgericht die Annahme des Mord- merkmals der niedrigen Beweggründe auf eine Motivlage der Angeklagten zu stützten gedachte, die von der ihr in der Anklageschrift angelasteten deutlich abwich. Im Einzelnen: aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dem Ange- klagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO ein förmlicher Hinweis zu erteilen, wenn sei- ne Verurteilung wegen Mordes auf ein anderes Mordmerkmal gegründet wer- den soll, als es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen worden war (siehe nur BGH, Urteile vom 30. Juli 1969 - 4 StR 237/69, BGHSt 23, 95, 96; vom 20. Februar 1974 - 2 StR 448/73, BGHSt 25, 287 ff.; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 19). Aber auch dann, wenn die Verurteilung auf das schon in der Anklageschrift an- genommene Mordmerkmal gestützt werden soll, sich indes die Tatsachen- grundlage, die dieses nach Auffassung des Gerichts ausfüllt, gegenüber 7 8 9 - 5 - derjenigen ändert, von der die Anklage ausgegangen ist, war schon nach der alten Rechtslage anerkannt, dass der Angeklagte auf diese Änderung der Sach- lage in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1 und Abs. 4 StPO aF hinzuweisen gewesen ist. So erfordert beim Mordmerkmal der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, der Austausch der Bezugstat einen gerichtlichen Hinweis, um den Angeklagten vor einer Überraschungsentscheidung zu schüt- zen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachge- recht zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 122 ff.: Verdeckung einer Körperverletzung statt einer Unter- schlagung; dort ist lediglich offen gelassen, ob ein ausdrücklicher Hinweis ent- behrlich sein kann, wenn dem Angeklagten die erforderliche Kenntnis schon durch den Gang der Hauptverhandlung vermittelt worden ist). Nichts anderes kann für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gelten; auch insoweit ist der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, durch welche bestimm- ten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 22; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111, 112), vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts ge- genüber der Anklageschrift oder aber auch einem früher erteilten Hinweis geändert haben könnten. bb) Nach diesen Maßstäben war hier ein Hinweis geboten; denn die Tat- sachengrundlage, auf welche das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stützt, weicht in zweifacher Hinsicht wesentlich von derjenigen der Anklage ab: 10 - 6 - Das Motiv, ein neues selbstbestimmtes und vom Kind unabhängiges Leben in Frankreich zu beginnen, kann zwar als besonders "krasse Selbst- sucht" bewertet und damit das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als erfüllt angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210). Indes benennt die Anklage ein solches Motiv nicht und stützt das Mordmerkmal allein auf ein Rachemotiv der Angeklagten. Diese beiden Beweggründe unterscheiden sich deutlich voneinander. Das Tat- motiv der Selbstsucht nach einem unabhängigen Leben kann - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht dem wesentlichen Ermitt- lungsergebnis der Anklageschrift entnommen werden: Die dort mitgeteilte Ein- schätzung einer Zeugin, der Angeklagten fehle der "natürliche Mutterinstinkt", ist nichtssagend und gibt daher keinen Anhalt für eine selbstsüchtige Entschei- dung der Angeklagten, nach dem endgültigen Scheitern der Beziehung mit dem Nebenkläger das Kind durch dessen Tötung "hinter sich zu lassen" und in Frankreich ein neues Leben zu beginnen. Das Urteil geht im Übrigen zwar wie die Anklage auch von einem Rachemotiv aus. Indes weichen die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls deutlich voneinander ab: Der Zorn über das Im-Stich-lassen hat mit Gewalttä- tigkeiten nichts zu tun. Auch insoweit hat eine Hinweispflicht bestanden. cc) Den danach erforderlichen Hinweis auf die in zweifacher Hinsicht ge- änderte Tatsachengrundlage hätte der Vorsitzende förmlich erteilen müssen. Er ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungspro- tokoll aufzunehmen gewesen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann nur durch dieses belegt werden (§ 274 Satz 1 StPO). 11 12 13 - 7 - Dies folgt aus dem in § 265 Abs. 2 StPO enthaltenen Verweis ("ebenso ist zu verfahren") auf die in § 265 Abs. 1 StPO normierte Hinweispflicht. Mit der Neuregelung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO wollte der Gesetzgeber die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht umsetzen, wonach auch unterhalb der Schwelle des § 265 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 1 StPO ein Hinweis auf die Veränderung eines tat- sächlichen Umstands erforderlich war, wenn dieser in seinem Gewicht der Ver- änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichstand (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233, 234 mwN). Damit soll das Recht des Angeklagten auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet und er nach dem rechtsstaatli- chen Grundsatz des fairen Verfahrens vor Überraschungsentscheidungen geschützt werden (BT-Drucks. aaO; BGH aaO mwN). Mit dem Verweis auf § 265 Abs. 1 StPO, wonach der Angeklagte "besonders" auf eine veränderte Sachlage hinzuweisen ist, ist die zu der alten Rechtslage vertretene Auffassung, es genüge, wenn der Angeklagte die Ände- rung eines wesentlichen sachlichen Umstandes dem Gang der Hauptverhand- lung entnehmen könne (offengelassen, wie ausgeführt, in BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 125; vgl. im Übrigen etwa BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233, 234 mwN), überholt. Zwar ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat (siehe insbesondere den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2018, BT-Drucks. 18/11277, S. 36 f.). Indes folgt dieses Ergebnis, wie dargelegt, aus dem Verweis auf die in § 265 Abs. 1 StPO normierte Hin- weispflicht (im Ergebnis ebenso Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 265 Rn. 22; BeckOK StPO/Eschelbach, § 265 Rn. 51). 14 15 - 8 - dd) Das Urteil beruht auf dem dargestellten Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklag- te zu ihrer Tatmotivation anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihr der gebotene förmliche Hinweis erteilt worden wäre. Sie hätte ihre Entschei- dung, zum Tatvorwurf zu schweigen, überdenken oder aber Beweisanträge zu den Beweggründen und Umständen ihrer Reise nach Frankreich stellen können. 3. Der Rechtsfehler erfasst die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Mordmerkmale und der Strafe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen zum äußeren Tatgeschehen können indes aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; dazu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475, 476); ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie dazu nicht im Widerspruch stehen. 4. Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2018 (5 StR 65/18, juris Rn. 2 ff.) steht vorliegender Entscheidung nicht entgegen. a) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die dort an den Revisionsvortrag einer Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt werden. Zwar hätte der Senat Bedenken, dem 5. Strafsenat insoweit in sämtlichen Punkten für alle denkbaren Sachverhaltsgestaltungen zu folgen. Auf diese Bedenken kommt es hier indes nicht an; denn auch unter Beachtung der vom 5. Strafsenat formulierten Maß- stäbe bestehen gegen die Zulässigkeit der Rüge der Angeklagten keine Beden- ken: Soweit der 5. Strafsenat Revisionsvortrag dazu verlangt, ob der Revisions- führer durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sach- lage bereits zuverlässig unterrichtet war und deshalb ein ausdrücklicher Hin- 16 17 18 19 - 9 - weis unterbleiben konnte, ist dem hier schon durch den Hinweis darauf hinrei- chend Genüge getan, dass selbst die Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung der Angeklagten nur wegen Totschlags plädiert hat. Auch war kein Revisions- vortrag dazu erforderlich, inwieweit der Hinweis für die genügende Verteidigung der Angeklagten erforderlich war, warum die Angeklagte durch dessen Unter- lassen in ihrer Verteidigung beschränkt wurde und wie sie ihr Verteidigungsver- halten nach erteiltem Hinweis anders hätte einrichten können; denn all das ver- steht sich hier von selbst (vgl. auch oben 2. dd]). Für diesen Fall verlangt aber auch der 5. Strafsenat kein entsprechendes Revisionsvorbringen (BGH, aaO Rn. 6). b) Im Übrigen unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sach- verhalt auch wesentlich von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des 5. Strafsenats zugrunde lag. Während es dort um die Frage ging, ob der Tatrichter einen Hinweis darauf erteilen muss, welche Folgerungen für seine Überzeugungsbildung er aus dem Ergebnis einer einzelnen Beweiserhebung (Zeugenvernehmung) zu ziehen gedenkt, geht es hier um eine Änderung der 20 - 10 - Tatsachenbasis, auf die der Tatrichter in Abweichung von der Anklage das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, mithin einer für den Schuldspruch unmittelbar relevanten Haupttatsache, stützen will. Becker Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet Leplow sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker