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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 11/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/18 vom 12. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des An- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegen- standslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festge- setzt. Gründe: Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustel- len. 1 - 3 - Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klä- ren (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2 und vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN). Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Beru- fung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da ande- re Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 2 3 - 4 - Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 AGH 2/17 - 4