Beschluss
3 StR 226/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff des Beischlafs im § 173 Abs. 1 StGB setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; Anal- und Oralverkehr fallen nicht unter § 173 Abs. 1 StGB.
• Wird ein Schuldspruch insoweit zu Unrecht auf Beischlaf zwischen Verwandten gestützt, ist eine darauf beruhende Strafzumessung aufzuheben; die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
• Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung von Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs führen, wenn die fehlerhafte Prämisse strafschärfend berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Beischlafbegriff im § 173 StGB schließt Anal- und Oralverkehr aus • Der Begriff des Beischlafs im § 173 Abs. 1 StGB setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; Anal- und Oralverkehr fallen nicht unter § 173 Abs. 1 StGB. • Wird ein Schuldspruch insoweit zu Unrecht auf Beischlaf zwischen Verwandten gestützt, ist eine darauf beruhende Strafzumessung aufzuheben; die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). • Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung von Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs führen, wenn die fehlerhafte Prämisse strafschärfend berücksichtigt wurde. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen zahlreicher Sexualdelikte, darunter schwerer Vergewaltigung, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. In drei relevanten Fällen (III.2–III.4) trieb der Angeklagte mit seiner Tochter Analverkehr; in einem Fall unter Zwang durch Fixieren, in einem weiteren durch Anwendung von Betäubungsmitteln und in einem dritten unter körperlicher Gewaltanwendung. Die Tochter war bei den Taten 16 bzw. später 18 Jahre alt. Der Angeklagte legte Revision mit der Rüge materieller Rechtsfehler ein. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) durch Analverkehr erfüllt sei und ob hiervon die Strafzumessung beeinflusst wurde. • Der Wortlaut des § 173 Abs. 1 StGB verlangt Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide; damit ist Beischlaf auf vaginalen Geschlechtsverkehr beschränkt. • Anal- und Oralverkehr fallen nach eindeutiger gesetzlicher Auslegung nicht unter den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten; dies folgt auch aus höchstrichterlicher und herrschender Literaturmeinung. • Das Landgericht hatte die Tatbestände des Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen III.2–III.4 angenommen, obwohl dort nur Analverkehr vorlag; diese Rechtsanwendung war daher fehlerhaft. • Weil das Landgericht die fehlerhaft angenommenen Tatbestände strafschärfend bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt hat, müssen die betroffenen Einzelstrafen aufgehoben werden. • Die Aufhebung der drei Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; die materiellen Feststellungen zu den Taten bleiben jedoch gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen und die Sache ist zur neuen Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, als der Schuldspruch dahingehend zu ändern ist, dass die Verwirklichung des Tatbestands des Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen III.2–III.4 nicht festgestellt wird; stattdessen bleiben die Schuldsprüche wegen schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern bestehen. Infolge der fehlerhaften Annahme des Beischlaftatbestands sind die zu den Fällen gehörenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Die zu den Taten getroffenen Feststellungen bleiben erhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.