Entscheidung
3 StR 176/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR176.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/18 vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 25. Januar 2018 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II. Tat 3 der Urteilgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zu- gehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Ange- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Ange- klagte auch die Urkundenfälschungen (Fall II. Tat 3 der Urteilsgründe) gewerbs- mäßig im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB beging. Da- nach stahl der Angeklagte Fahrzeuge auf Bestellung, "um sich aus der wieder- holten Begehung der Diebstähle eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen". Hinsichtlich der Urkundenfälschungen ist den Urteilsgründen da- gegen nicht zu entnehmen, dass er auch diese wiederholt begehen wollte, um sich hieraus über eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu schaffen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB verwirklicht, erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Denn die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich ge- rade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. März 2017 - 3 StR 529/16, juris Rn. 3). Das Landgericht durfte die Einzelstrafe im Fall II. Tat 3 demnach nicht dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnehmen. Diese ist aufzuhe- ben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutref- fender Strafrahmenwahl auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies bedingt die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betrof- fen und können daher bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tat- gericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Ergänzend weist der Senat zur Gesamtstrafenbildung darauf hin, dass es nicht unbedenklich erscheint, die Bildung der Gesamtstrafe durch Verdrei- fachung der Einsatzstrafe damit zu begründen, dass die Strafkammer "den engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Taten durch einen starken Zusammenzug der Strafen berücksichtigt" habe. Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 6