Entscheidung
2 StR 115/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618B2STR115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618B2STR115.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 115/18 vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurück- gewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte seine Revision gemäß § 345 Abs. 2 StPO frist- und formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2015, 282 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Be- tracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (BGH, Beschluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; 1 - 3 - Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Verfah- rensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen. Insbe- sondere war ihm bekannt, dass sein im Revisionsverfahren noch vor Zustellung des Urteils bevollmächtigter Wahlverteidiger nicht ohne Kostenvorschuss tätig werden würde. Diese Voraussetzung für eine (weitere) Begründung der Revisi- on hat er erst mehr als einen Monat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geschaffen. 2. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Appl Eschelbach Grube Schmidt 2 3