Entscheidung
1 StR 159/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120618B1STR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120618B1STR159.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/18 vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Tübingen vom 15. November 2017 im gesamten Straf- ausspruch aufgehoben und soweit die Einziehung des PKW VW Bus, amtliches Kennzeichen , FIN , des PKW Mercedes Benz Sprinter, amtliches Kennzeichen , FIN , sowie des PKW Mercedes Benz Sprin- ter, amtliches Kennzeichen , FIN , angeordnet wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden- hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung von 45.000 € nach § 73c StGB n.F. sowie die Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten Fahrzeuge als Tatmittel nach § 74 StGB n.F. angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützte Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge war. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB n.F. um eine Ermessensentscheidung. Zutref- fend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt, die Begründung der Einziehungsanordnung lasse besorgen, dass sich die Strafkammer entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine Er- messensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB n.F.). 2. Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzu- messungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.). Wird dem Täter auf die- se Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein 1 2 3 - 4 - bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängen- den Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter be- treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies hat die Straf- kammer nicht erkennbar bedacht. Der Wert der Kraftfahrzeuge ist nicht festge- stellt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Be- achtung der oben dargelegten Grundsätze die verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende – den bisherigen nicht widersprechende – Feststellungen können getroffen werden. Graf Bellay Fischer Bär Hohoff 4