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Entscheidung

V ZB 135/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/17 vom 7. Juni 2018 in der Rücküberstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 wurde der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und des- sen „Abschiebung“ nach Tschechien angeordnet. Nachdem er in der Aufnah- meeinrichtung abgängig war, wurde er am 17. März 2017 festgenommen. 1 - 3 - Am selben Tag hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der be- teiligten Behörde gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 3. April 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, der die beteiligte Be- hörde entgegentritt, erstrebt der Betroffene die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses. II. Das Beschwerdegericht meint, die Rüge des Betroffenen, dass das Amtsgericht eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen habe, sei berechtigt, da in einem Hauptsacheverfahren hätte entschieden wer- den müssen. Deswegen stehe dem Betroffenen auch die Rechtsbeschwerde offen. Die Anordnung der Sicherungshaft sei in der Sache aber nicht zu bean- standen. III. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft, weil sie sich gegen eine im Hauptsachever- fahren erlassene freiheitsentziehende Maßnahme richtet. Dem steht nicht ent- gegen, dass das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 427 FamFG erlassen hat. Das Beschwerdegericht hat unmissverständlich zum Aus- druck gebracht, eine Entscheidung zur Hauptsache zu treffen. Ob es zu einer solchen Vorgehensweise verfahrensrechtlich befugt war, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 5). 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Be- schwerdegericht hat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, obwohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein im Wege der einst- weiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts war. a) Steht - gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung - fest, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, wird hierdurch auch der Gegenstand eines sich an- schließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt und ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Beschluss des Amtsgerichts nachträglich als Hauptsacheent- scheidung anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9). b) Vorliegend ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Amtsge- richts eindeutig, dass dieses eine einstweilige Anordnung erlassen hat. Aus den Beschlussgründen folgt, dass dies nicht etwa irrtümlich erfolgt ist, sondern be- absichtigt war. Dort wird ausgeführt, dass die Entscheidung im Wege der einst- weiligen Anordnung erfolgen müsse, weil dies beantragt worden sei und zudem nicht alle Verfahrensschritte vollzogen werden könnten. Dass in der Rechtsmit- telbelehrung die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine Hauptsache- entscheidung angegeben wurde, die einen Monat beträgt (§ 63 Abs. 1 FamFG), und nicht die für Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen geltende Be- schwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), stellt daher ein of- fensichtliches Versehen dar. Da hiernach Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens ausschließlich eine einstweilige Anordnung war, durfte das Beschwerdege- richt keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. 5 6 7 - 5 - 3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Ent- scheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsbe- schwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 11). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 17.03.2017 - 2a XIV 3988 B - LG Aurich, Entscheidung vom 02.06.2017 - 7 T 137/17 - 8