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Entscheidung

5 StR 175/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR175.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 175/18 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 24. November 2017 aufgehoben a) im Schuldspruch betreffend die Tat 1 mit den zugehörigen Feststellungen; ausgenommen hiervon sind diejenigen zum objektiven Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben, b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für die Tat 1 und die Gesamtstrafe sowie c) im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperver- letzung (Tat 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- 1 - 3 - ren verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer zu Tat 1 überfiel der Ange- klagte mit seinen Mittätern H. und M. kurz vor Ladenschluss einen Supermarkt in Hamburg. Gemeinsam mit M. bedrohte H. zwei An- gestellte mit einer Schusswaffe und forderte sie auf, in die Büroräume des Su- permarktes zu gehen. Obwohl die Zeugen keinen Widerstand leisteten, gab H. einen Schuss ab, der den Zeugen Ha. am Unterarm traf und eine heftig blutende Verletzung verursachte. Währenddessen überwältigte der Angeklagte die Kassiererin, die bei Ertönen des Schusses vor Schreck zusam- menbrach und vom Angeklagten ebenfalls zu den Büroräumen gezerrt wurde. Die beiden Mittäter leerten den Tresor, in dem sich die Wocheneinnahmen in Höhe von mehr als 42.000 Euro befanden. Der Angeklagte öffnete derweil die Kasse, aus der er und der kurz darauf hinzugekommene M. die Tages- einnahmen von knapp 4.000 Euro entnahmen. Die Täter flüchteten, nachdem sie die Angestellten in dem Büroraum eingeschlossen hatten. Das entwendete Geld konnte nicht sichergestellt werden. 2. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten betreffend Tat 1 we- gen gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Be- denken. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „spätes- tens nach Abgabe des Schusses der Existenz der Schusswaffe gewahr wurde und – die fortgesetzte Verwendung der Waffe billigend in Kauf nehmend – mit der Umsetzung des weiteren Tatplans nichtsdestotrotz voranschritt“ (UA S. 29). 2 3 4 - 4 - Insoweit hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen: „Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der – hier allein in Betracht kommenden – sukzessiven Mittäter- schaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Ge- schehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftli- cher weiterer Ausführung verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 5 StR 515/10 –, NStZ-RR 2011, 111, 112). Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmä- ßigen Erfolgs bereits al-les getan (vgl. BGH, Urteil vom 17. Ok- tober 1996 – 4 StR 343/96 –, NStZ 1997, 82) oder das Ge- schehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzu- tretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16 –, NStZ-RR 2017, 221, 222; BGH, Beschluss vom 7. März 2016 – 2 StR 123/15 –, NStZ 2016, 524, 525). Daran gemessen ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen zur Zurechnung der Gewalt- androhung und der fortgesetzten Verwendung der Schusswaffe im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme der von den Tätern erstrebten Tageseinnahmen und damit zur Verurtei- lung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes füh- ren (vgl. UA S. 29). Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung bleibt indessen kein Raum. Als der Angeklagte den spontanen Schusswaffeneinsatz bemerkte, war die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ha. bereits beendet. Zuverlässige Feststellungen, dass er den Einsatz der Waffe schon vorher, das heißt vor erfolgreicher Schussabgabe, gemerkt und gebil- ligt haben könnte, hat das Landgericht ersichtlich nicht treffen können. Kommt insoweit aber die Annahme sukzessiver Tatbe- gehung nicht in Betracht, scheidet eine Strafbarkeit des Ange- klagten wegen gefährlicher Körperverletzung aus.“ Dem verschließt sich der Senat nicht. Er kann allerdings nicht ausschlie- ßen, dass ein neu mit der Sache befasstes Tatgericht ergänzende Feststellun- gen zu treffen vermag, die die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten je- 5 6 - 5 - denfalls bezogen auf die Verwirklichung der Tatbestandsvariante der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – bei Vorliegen einer unerheblichen Abweichung vom Kausalverlauf – rechtfertigt. Er hebt daher den Schuldspruch betreffend die Tat 1 auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tat- geschehen können bestehen bleiben. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs für Tat 1 bedingt den Wegfall der für sich genommen nicht überhöhten Einzelstrafe sowie der Gesamtfreiheits- strafe und der Einziehungsanordnung. Hinsichtlich letzterer verweist der Senat auf sein Urteil vom 24. Mai 2018 (5 StR 623/17 und 624/17). Mutzbauer Sander Schneider König RiBGH Berger ist wegen Sonderurlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Mutzbauer 7