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Entscheidung

V ZB 74/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050618BVZB74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050618BVZB74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/18 vom 5. Juni 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Die von dem Beschwerdegericht an- zustellende Prognose, ob die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der ver- bleibenden Haftdauer möglich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309, juris Rn. 21), dürfte aus Rechtsgründen zu beanstanden sein. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme gründet, die Abschiebung des Betroffenen erscheine innerhalb der verbleibenden sechs Wochen zwischen der Beschwerdeentscheidung und dem Ende der angeordneten Haft noch möglich, obwohl die Identität des Betroffenen weiterhin ungeklärt war und es nach Dar- stellung des Beschwerdegerichts bei bekannter Identität drei Monate dauert, Passersatzpapiere für einen algerischen Staatsangehörigen zu beschaffen und die weiteren erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Ob und in 1 - 3 - welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Haft möglicherweise über sechs Monate hinaus hätte verlängert werden können (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), bedarf keiner Entscheidung; denn die beteiligte Behörde hat zu keiner Zeit angekündigt, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 15.12.2017 - 810 XIV (B) 87/17 - LG Dortmund, Entscheidung vom 04.05.2018 - 9 T 31/18 -