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Entscheidung

5 StR 138/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR138.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 138/18 vom 5. Juni 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits gerin- ger Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträch- tigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tra- gender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig- seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen. Mutzbauer Sander König Berger Köhler