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Entscheidung

IV ZR 402/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR402.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 402/16 vom 30. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 30. Mai 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartell- senat - vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen im Falle eines Aus- scheidens der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL). Das Landgericht hat antragsgemäß unter anderem festgestellt, dass die Ausscheidensregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 sowie § 23a, § 23c und § 35a der Satzung der Beklagten (im Folgenden: 1 2 - 3 - VBLS) in der 18. Fassung nichtig seien und der VBL gegenüber der Klä- gerin im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses aus der Be- teiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der VBLS in deren 18. Fassung kein Anspruch auf Erstattung von Renten- leistungen zustehe. Hinsichtlich der auf Nichtigkeit des § 23 Abs. 2 VBLS in der 17. Fassung gerichteten Feststellungsanträge hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurüc k- gewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die VBL hat ihre Revision zurückgenommen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die in der Berufungsinstanz erfolglosen Feststellungsanträge weiter. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der auf die Feststel- lung, dass die VBL nicht berechtigt sei, im Falle eines kündigungsbe- dingten Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung mit der VBL der Klägerin auf der Grundlage der VBLS in ihrer 18./19. und in künftigen weiteren Fassungen oder aus sonstigen Rechtsgründen Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über die Stadt O. vor der Ausgründung der Klägerin dieser zuzurechnen, ge- richtete Berufungsantrag zu Ziff. 1a mangels Feststellungsinteresses un- zulässig. Die VBL habe klargestellt, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der Stadt O. entstandenen Ansprüchen und An- wartschaften aus beitragsfreien Versicherungen weder nach der Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde. Über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c sei nicht zu befinden, da sie lediglich für den Fall der Unbegründetheit des vorge- 3 4 5 - 4 - nannten Antrags gestellt seien. Die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c seien unzulässig, weil sie teilweise inhaltsgleich mit den bereits vom Landgericht zugesprochenen Klageanträgen seien und kein darüber hi n- ausgehendes Feststellungsinteresse bestehe. Aus denselben Gründen sei auch der Berufungsantrag zu Ziff. 3 unzulässig und im Übrigen unbe- gründet. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen hinsichtlich der Revision der Klägerin nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Eine grundsätzliche Bedeutung ist hinsichtlich der - mangels er- kennbarer Einschränkung - von der Zulassungsentscheidung des Beru- fungsgerichts umfassten Revision der Klägerin nicht gegeben. Die von ihr weiterverfolgten Klageanträge werfen keine Rechtsfragen auf, die über den Streitfall hinaus klärungsbedürftig sind. Insoweit war die Zulas- sung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. a) Der Berufungsantrag zu Ziff. 1a ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mangels Feststellungsinteresses unzulä s- sig. aa) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteres- se ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Ur- teil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsi n- 6 7 8 9 10 - 5 - teresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsiche r- heit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter an derem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 11 m.w.N.). bb) Nachdem die VBL in ihrer Berufungserwiderung klargestellt hatte, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der Stadt O. entstandenen Ansprüchen und Anwartschaften aus beitrags- freien Versicherungen weder nach der VBLS in der Fassung der 17. Sat- zungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde, hat das Beru- fungsgericht zu Recht angenommen, dass sich die VBL einer solchen Zurechnung nicht berühme und daher ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin ihren Antrag dahin verstanden wissen will, dass sie selbst für die Renten und Anwartschaften der am 1. Januar 1999 von ihr zusammen mit dem Betrieb übernommenen Pflichtvers i- cherten nur verhältnismäßig aufzukommen habe, ist ihrem Feststellung s- interesse durch die vom Landgericht getroffene Feststellung genügt, dass der VBL gegenüber der Klägerin im Falle der Kündigung des Betei- ligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der VBLS in deren 18. Fassung kein An- spruch auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe, wie das Ber u- fungsgericht richtig gesehen hat. Zudem scheidet die begehrte Feststellung deshalb aus, weil die abstrakte Rechtsfrage, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der Berechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten G e- genwerts einzubeziehen sind, nicht losgelöst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet werden kann (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 21). 11 12 - 6 - b) Da der vorbezeichnete Berufungsantrag unzulässig ist, brauchte das Berufungsgericht über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c nicht zu entscheiden, weil sie nur für den Fall gestellt waren, dass der Antrag zu Ziff. 1a für nicht begründet erachtet werde. c) Auch die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c, mit denen die Klä- gerin die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der VBL wegen einer Berühmung mit Gegenwertforderungen nach der 17. Fassung der VBLS erstrebt, hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig ange- sehen, weil kein Feststellungsinteresse der Klägerin ersichtlich ist, das über die vom Landgericht bereits zuerkannten Anträge hinausgeht. Im Übrigen ist eine Feststellungsklage, die - wie hier - einen reinen Vermögensschaden ohne vorangegangene Verletzung eines absoluten Rechts betrifft, nur zulässig, wenn der Eintritt eines Schadens wahr- scheinlich ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.). Für eine solche Schadenwahrscheinlichkeit hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht ausreichen lassen, dass sich die VBL zunächst berühmt hatte, im Falle der Kündigung des Betei- ligungsverhältnisses auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung der 17. Satzungsänderung eine Gegenwertforderung erheben zu dürfen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Beru- fungsgericht den Eintritt eines Schadens nicht für wahrscheinlich geha l- ten hat. Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens genügt nicht der Vor- trag, dies folge aus dem von der Klägerin vorgelegten versicherungsma- thematischen Gutachten D. vom 20. Oktober 2010, "wonach sich die Gesamtzahlungsverpflichtung der Klägerin allein durch die sogenan n- te Ausgliederungsthematik nahezu halbieren würde". Auf diese Probl e- matik beziehen sich die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c nicht; sie stel- len nur allgemein darauf ab, dass sich die VBL berühmt habe, im Falle 13 14 15 - 7 - der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses "eine" Gegenwertforderung erheben zu dürfen. d) Aus den vorgenannten Gründen hat das Berufungsgericht auch den Berufungsantrag zu Ziff. 3, der sich auf eine Schadensersatzver- pflichtung wegen einer Berühmung der VBL betreffend eine Gegenwer t- forderung nach der 18. Fassung der VBLS bezieht, zutreffend als unzu- lässig erachtet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.01.2015 - 7 O 75/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2016 - 6 U 20/15 (Kart.) - 16