Entscheidung
3 StR 97/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR97
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR97.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/18 vom 30. Mai 2018 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 21. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit der Maßgabe aufgeho- ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Ein- beziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 17. März 2017 und durch Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich 1 2 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen, die zweite Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Einziehungsentscheidung nicht zu beanstanden sind, kann der Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Allerdings ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten insoweit rechtlich zu beanstanden, als das Landgericht die Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017, Gz. 10 Ds 2232 Js 19908/16, einbezogen hat. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkam- mer eine mögliche Zäsurwirkung vorangegangener Verurteilungen nicht berücksichtigt hat. Das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 bezog sich auf eine Tat vom 25. Oktober 2015 (UA S. 10). Der Angeklagte wurde am 12. September 2016 vom Amtsgericht Braunschweig im Verfahren 6 Ds 100 Js 53824/15 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt (UA S. 8, 9). Ferner verurteilte das Amtsgericht Burg- dorf den Angeklagten am 1. November 2016 im Verfahren 4 Cs 16 Js 33043/16 zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € (UA S. 9, 10). Aus den Einzelstrafen der vorgenannten Urteile des Amtsge- richts Braunschweig und des Amtsgerichts Burgdorf bildete das Amtsge- richt Braunschweig mit Beschluss vom 13. April 2017 eine neue Gesamt- strafe von 115 Tagessätzen zu je 10 € (UA S. 10). Des Weiteren wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Lüneburg am 14. November 2016 im Verfahren 15 Cs 1201 Js 29193/16 zu einer Einzelgeldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu je 10 € verurteilt. Den vorstehend genannten Verurteilungen lagen allesamt Taten zu Grunde, die der Angeklagte vor der Entscheidung des Amtsgerichts 3 4 - 4 - Braunschweig vom 12. September 2016 begangen hatte (UA S. 8 ff.). Grundsätzlich kommt der Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. September 2016 somit Zäsurwirkung zu (zu den Voraussetzun- gen vgl. im Einzelnen Fischer StGB, 65. Auflage, § 55 Rn. 9 ff.). Feststel- lungen zur Erledigung der Strafvollstreckung und einem in Folge dessen eingetretenen Wegfall der Zäsurwirkung sind den Urteilsgründen weder mit Blick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. September 2016 zu entnehmen noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg, die gegebenenfalls 'in zweiter Linie' Zäsurwir- kung entfalten könnte (Senat NStZ-RR 2010, 202, 203). Der Umstand, dass die Urteilsgründe teilweise Feststellungen des Vollstreckungsstan- des zu anderen Vorverurteilungen enthalten (Entscheidungen der Amts- gerichte Wilhelmshaven, Hameln und Burgdorf vom 29. März 2017, 17. März 2017 bzw. 29. Mai 2017, UA S. 10-12), lässt vorliegend nicht auf die Erledigung der Strafvollstreckung betreffend die gegenständ- lichen Vorverurteilungen schließen. Die erst mit erheblichem Zeitverzug erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildungen durch die Beschlüs- se des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. April 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte Braunschweig und Burgdorf vom 12. Septem- ber 2016 bzw. 1. November 2016, UA S. 11) sowie des Amtsgerichts Uelzen 26. Juni 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte Gifhorn und Uelzen vom 2. Juni 2015 bzw. 16. Dezember 2015, UA S. 12) legen vielmehr Gegenteiliges nahe. Die vorliegend erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 ist daher nicht ausschließ- bar rechtsfehlerhaft. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler, da in den Fällen der aufgrund Zäsurwirkung anderweitig in Betracht kommen- den Einbeziehungen jeweils Gesamtgeldstrafen zu bilden gewesen wä- ren, wohingegen die Strafkammer vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat, die auch nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (BGH NStZ-RR 2007, 107). Es bedarf daher der erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe. Diese kann nach Aufhebung gemäß § 354 Abs. 1b StPO nachträglich im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO ergehen (BGH aaO). Die weitere Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt von der nachträglichen Neufestsetzung unberührt und kann daher bestehen bleiben. Die ver- hängte Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 10. auf den 11. März 2017 (Fall II.4) kann nicht in eine einheitliche Gesamtstrafe mit den übrigen urteilsgegenständlichen Straftaten (Fälle II.5-9) einbezogen werden, da - 5 - jedenfalls die Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 17. März 2017 im Verfahren 4 Cs 163 Js 15070/17, durch die der Ange- klagte wegen einer Tat vom 6. Januar 2017 zu einer - noch nicht erledig- ten - Einzelgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt worden ist, insoweit Zäsurwirkung entfaltet. Die Zäsurwirkung entfällt selbst dann nicht, wenn im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafen- bildung nunmehr von der Einbeziehung der Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen würde (Senat, Beschluss vom 29.11.2017 - 3 StR 507/17; Senat NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN)." Dem stimmt der Senat zu. Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 5