Beschluss
1 StR 28/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allein das Abfeuern eines Schusses durch eine Hauseingangstür, um eine Blockade zu überwinden, begründet nicht zwingend den unmittelbaren Beginn des Versuchs zum Totschlag, wenn nach Tätervorstellung noch weitere Zwischenakte erforderlich sind.
• Zum Versuch nach § 22 StGB gehört, dass der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt; Maßgeblich sind die Dichte des Tatplans und der unmittelbare räumlich‑zeitliche Zusammenhang.
• Fehlender Tötungsvorsatz bei der konkreten Handlung schließt den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aus, sodann ist auf verbleibende, rechtlich tragfähige Schuldsprüche zu gründen und gegebenenfalls Art und Umfang der Strafe neu zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Totschlags beim Schuss durch verschlossene Wohnungstür • Allein das Abfeuern eines Schusses durch eine Hauseingangstür, um eine Blockade zu überwinden, begründet nicht zwingend den unmittelbaren Beginn des Versuchs zum Totschlag, wenn nach Tätervorstellung noch weitere Zwischenakte erforderlich sind. • Zum Versuch nach § 22 StGB gehört, dass der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt; Maßgeblich sind die Dichte des Tatplans und der unmittelbare räumlich‑zeitliche Zusammenhang. • Fehlender Tötungsvorsatz bei der konkreten Handlung schließt den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aus, sodann ist auf verbleibende, rechtlich tragfähige Schuldsprüche zu gründen und gegebenenfalls Art und Umfang der Strafe neu zu bestimmen. Angeklagter gerät mit seinem Arbeitgeber U. in Streit in dessen Wohnung; U. schlägt ihn, U. verlässt die Wohnung. Der Angeklagte holt eine unter der Matratze versteckte Schreckschusswaffe mit stahlummantelten Rundkugeln (9 mm Kartuschenmunition) ohne Erlaubnis und beabsichtigt, U. zu töten. H. versucht, U. am Verlassen zu hindern, hält die Tür; der Angeklagte schießt aus weniger als einem Meter schräg durch die Wohnungstür, um die Blockade zu überwinden. Die Kugel prallt ab und trifft U. am Oberkörper nur oberflächlich; der Angeklagte rechnet mit einer Verletzung, nicht aber mit einem tödlichen Treffer. U. flieht ins Kaufhaus; der Angeklagte verlässt später die Wohnung, erkennt das Scheitern des Tötungsplans und beschädigt U.s Fahrzeug. • Verständnis des Versuchsbegriffs nach § 22 StGB: Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; zu prüfen sind Dichte des Tatplans und unmittelbarer räumlich‑zeitlicher Zusammenhang. • Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuss durch die Tür der Aufhebung der Blockade diente; maßgebend für das unmittelbare Ansetzen ist jedoch die Vorstellung des Täters, ob nach diesem Schuss ohne weitere Zwischenakte die Tötung verwirklicht werden konnte. • Der BGH wertet die Umstände: Dem Angeklagten war bewusst, dass er nach Durchschuss der Tür noch selbst die Tür öffnen und seinen Standort verändern müsste und dass U. flüchten konnte; daher fehlte der unmittelbare räumlich‑zeitliche Zusammenhang zwischen Handlung und Tötungserfolg. • Ferner stellte das Landgericht zutreffend fest, dass dem Angeklagten der tödliche Vorsatz beim Schuss durch die Tür fehlte; er rechnete allenfalls mit einer Nicht‑tödlichen Verletzung aufgrund Energieverlusts durch das Türblatt. • Mangels unmittelbaren Ansatzes zum Totschlag kann der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht bestehen; der verbleibende Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und Besitzes von Munition ist hingegen rechtsfehlerfrei und bleibt Grundlage des Urteils. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags entfällt. Der Angeklagte ist weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition verurteilt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Begründend führte der BGH aus, dass nach den Feststellungen der Angeklagte zwar die Tötungsabsicht hatte, aber nach seiner eigenen Vorstellung durch den Schuss und sein weiteres Verhalten noch mehrere Zwischenakte erforderlich waren, sodass kein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB vorlag.