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Entscheidung

3 StR 639/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR639
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR639.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 639/17 vom 28. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 17. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "I. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfä- hig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. In diesem 1 2 - 3 - Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstat auf den entsprechenden Zustand zu- rückzuführen ist. Das Tatgericht ist dabei verpflichtet, die wesentli- chen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustel- len, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Ent- scheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 317/17, juris Rn. 5 m.w.N.). II. Diesem Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt möglicherweise aufgehoben, je- denfalls zumindest erheblich vermindert war (UA S. 5), genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und beweiswürdi- gend belegte Darstellung. 1. Erforderlich ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2017, 202 m.w.N.). Beurteilungsgrundlage ist das kon- krete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tat- ausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Mo- tivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17, BeckRs 2017, 118916 Rn. 8 m.w.N.). 2. Das Urteil des Landgerichts wird den Anforderungen einer sol- chen spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung nicht gerecht. a) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizoaffektiven Störung und zeigt wahnhaft halluzinatori- sche Erlebnisweisen, ein deutlich ausgeprägtes depressives Syndrom mit depressiver Verstimmung, einem Interessens- - 4 - verlust und Freudlosigkeit sowie negativen und pessimisti- schen Lebenseinstellungen. Das Landgericht hat überdies festgestellt, dass die vorliegende Tat zu dieser Störung in engem Zusammenhang steht (UA S. 3 f.). Den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer ohne wei- tergehende Ausführungen angeschlossen hat (UA S. 10), ist dagegen nicht zu entnehmen, wie sich die schizoaffektive Störung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklag- ten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll. Der Sachver- ständige ist zu der Erkenntnis gelangt, dass ein zu der bei dem Angeklagten diagnostizierten Störung vergleichbares Krankheitsbild auch am Tattag durch die Polizisten festge- stellt worden sei, welche den Angeklagten als sprunghaft paranoid beschrieben haben. Daher und aufgrund des be- kannten langjährigen und durchgehend chronischen Krank- heitsverlaufs und der einschlägigen Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass auch im Tatzeitraum Krankheitsaktivität bestanden habe (UA S. 8 f.). Nach den weiteren Ausführun- gen des Sachverständigen (UA S. 9) sei bei dem Angeklag- ten eine Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt möglicherweise nicht vorhanden gewesen. Es sei möglich, dass der Ange- klagte die Tat aufgrund seiner paranoiden Realitätswahr- nehmung für gerechtfertigt hielt. Es seien zudem psychopa- thologische Hinweise für eine Aufhebung der Steuerungsfä- higkeit vorhanden. Es sei zu vermuten, dass psychotische Störungen des Realitätsbezugs bestanden und dass Verhal- tensweisen durch Wahn und Halluzinationen bestimmt wa- ren. Die Steuerungsfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt daher zu- mindest erheblich vermindert, möglicherweise auch aufge- hoben. b) Diese Ausführungen lassen eine ausreichende Darstellung der auf den Angeklagten bezogenen konkreten Auswirkun- gen seiner psychischen Erkrankung zur Tatzeit vermissen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2017, 202, 203). Die dargestellten Schlussfolgerungen des Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts beschränken sich auf bloße Vermutungen und allgemeine Feststellungen. Welche Wahnvorstellungen und Halluzinationen der Angeklagte hatte und wie sich diese auf dessen Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben, teilt das Urteil nicht mit. Denn aus den Feststellungen geht lediglich - 5 - hervor, dass der Angeklagte nach einem Streit mit seiner Mutter verärgert war und anschließend die Tat begangen hat (UA S. 4 f.). Der von der Strafkammer festgestellte enge Zu- sammenhang der Tatbegehung zu der Störung des Ange- klagten wird zudem durch das Urteil nicht beweiswürdigend belegt. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte verär- gert war, ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Anlasstat noch als Folge der bei dem Angeklagten bestehenden Stö- rung anzusehen ist. Bereits nach den äußeren Tatumstän- den kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Tat letzt- lich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähi- gen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafba- res Verhalten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 76). Dies gilt um- so mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte da- hingehend eingelassen hat, er habe aus Frust gezündelt, weil ihm keiner geholfen habe (UA S. 7). Dieser Darstellungsmangel entfällt auch durch den Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe nicht. Nach den Feststel- lungen wurde im Jahr 1996 in einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Brandstiftung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem seine Wohnung ausge- brannt war (UA S. 3). Die weiteren Tatumstände und den psychischen Zustand bei der Tat teilt die Strafkammer - auch im Rahmen der Legalprognose des § 63 StGB (UA S. 11 f.) - nicht mit. Schließlich beschränken sich auch die Ausführun- gen des Sachverständigen zur Exploration des Angeklagten, die schon eine nähere Auseinandersetzung mit dessen bis- herigem Krankheitsverlauf vermissen lassen, auf allgemeine Feststellungen und Wertungen, wie 'Hinweise auf Wahn- ideen und Halluzinationen' (UA S. 8). III. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (BGH StraFo 2011, 55). IV. Die getroffenen Feststellungen sind insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht sowohl zu den für die Beurteilung der Schuldfähig- - 6 - keit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat bedeutsamen Um- stände als auch zu sämtlichen prognoserelevanten Aspekten umfas- sende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (BGH NStZ-RR 2017, 202, 203)." Dem tritt der Senat bei. Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 3