Beschluss
V ZR 98/17
BGH, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat kann eine Anhörungsrüge zurückweisen, wenn dadurch das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
• Bei Streitfragen an der Schnittstelle zwischen Vermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz ist vorrangig die spezielle zuordnungsrechtliche Regelung anzuwenden statt allgemeiner bereicherungsrechtlicher Vorschriften.
• Wird der Restitutionsbescheid später aufgehoben und war zwischenzeitlich ein Verkauf erfolgt, ist der Ausschluss der Restitution durch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG und der korrespondierende Herausgabeanspruch des § 13 Abs. 2 VZOG entsprechend zu beachten.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Anwendung zuordnungsrechtlicher Erlösregelungen • Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat kann eine Anhörungsrüge zurückweisen, wenn dadurch das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Bei Streitfragen an der Schnittstelle zwischen Vermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz ist vorrangig die spezielle zuordnungsrechtliche Regelung anzuwenden statt allgemeiner bereicherungsrechtlicher Vorschriften. • Wird der Restitutionsbescheid später aufgehoben und war zwischenzeitlich ein Verkauf erfolgt, ist der Ausschluss der Restitution durch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG und der korrespondierende Herausgabeanspruch des § 13 Abs. 2 VZOG entsprechend zu beachten. Die Klägerin machte Restitutionsansprüche geltend, nachdem ein 1992 an Beklagten zu 1 restituiertes Grundstück später aufgehoben wurde. Beklagter zu 1 trug Anfang 1993 ins Grundbuch ein und übertrug 1997 unentgeltlich die Hälfte an Beklagten zu 2. 1998 verkauften beide Beklagten das Grundstück für umgerechnet 808.544 € an Dritte. Das Landesamt hob den Restitutionsbescheid 2007 mit Rückwirkung auf. Die zuständige Zuordnungsbehörde stellte 2011 fest, dass die Klägerin restitutionsberechtigt sei, die Restitution jedoch wegen des Verkaufs ausgeschlossen sei. Die Klägerin verlangt von jedem Beklagten die Hälfte des Verkaufserlöses in Höhe von 404.272 € nebst Zinsen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten; die Berufungen blieben erfolglos. Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerden zurück und begründete dies mit einer analogen Anwendung zuordnungsrechtlicher Vorschriften zur Auskehr des Veräußerungserlöses; Beklagter zu 2 erhob Anhörungsrüge. • Rechtliches Gehör und Art. 103 GG: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem eine gewissenhafte Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste; hier ist das nicht der Fall. • Anwendbarkeit zuordnungsrechtlicher Regeln: Der Streit betrifft komplizierte Fragen des Wiedervereinigungsrechts an der Schnittstelle zwischen Vermögensgesetz und Vermögenszuordnungsrecht; daher ist der Vorrang spezieller zuordnungsrechtlicher Regelungen vor allgemeinen bereicherungsrechtlichen Vorschriften geboten. • Besondere Konstellation: Der Erwerb der Beklagten beruhte auf einem später aufgehobenen Restitutionsbescheid; der zwischenzeitliche Verkauf schließt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG die Restitution aus und begründet korrespondierend den in § 13 Abs. 2 VZOG geregelten Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses. • Erwartbarkeit der Begründung: Der zuordnungsrechtliche Lösungsansatz war bereits im Nichtzulassungsverfahren erkennbar, weil Beklagter zu 1 und die Klägerin diesen Ansatz vorgetragen bzw. übernommen hatten; deshalb konnte Beklagter zu 2 nicht überrascht werden. • Keine Zulassung der Revision: Da das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist, bestand kein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildung des Rechts; die Fallkonstellation ist sehr speziell und künftig selten. • Zurückweisung der Anhörungsrüge: Der Senat hat sich mit dem behaupteten Vortrag zu einer angeblichen Zusage befasst und dargelegt, warum dieser Vortrag bei einem zuordnungsrechtlichen Ansatz für die Entscheidung nicht entscheidend ist. Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2018 wurde zurückgewiesen. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf Auskehr des Veräußerungserlöses durch Anwendung der zuordnungsrechtlichen Vorschriften als durchgreifend erachtet und damit die Gesamterlösung dem restituierenden Berechtigten zugewiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil der zuordnungsrechtliche Lösungsansatz im Verfahren erkennbar war und nicht überraschend eingeführt wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildung des Rechts nicht gegeben sind. Damit bleiben die Verurteilungen der Beklagten zur Zahlung der jeweiligen Hälfte des Erlöses in Höhe von 404.272 € nebst Zinsen bestehen.