Entscheidung
3 StR 622/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170518U3STR622
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170518U3STR622.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 622/17 vom 17. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Mai 2018 in der Sitzung am 17. Mai 2018, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. August 2017 zugunsten des Angeklagten aufgehoben; jedoch bleiben die Feststel- lungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Er- folg, soweit es das Ziel einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen ver- suchten Totschlags verfolgt; es führt jedoch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Angeklagten. 1 - 4 - I. Die Revision des Nebenklägers ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der gefähr- lichen Körperverletzung richtet (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung des Angeklagten wegen ver- suchten Totschlags anstelle gefährlicher Körperverletzung anstrebt, hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen lassen; das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat sich von einem (bedingten) Tötungsvorsatz des An- geklagten rechtsfehlerfrei nicht zu überzeugen vermocht. Auf der - mangels hin- reichender Darstellung des Rücktrittshorizonts rechtlich bedenklichen - Hilfser- wägung, dass selbst dann, wenn der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte, er jedenfalls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten wäre, beruht die Entscheidung nicht. II. Die auf die Revision des Nebenklägers gemäß § 301 StPO veranlasste Überprüfung der Entscheidung zugunsten des Angeklagten (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130) führt dage- gen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da diese einen durchgrei- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. 2 3 4 - 5 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der Angeklagte, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, mit dem Nebenkläger im Streit. Aufgrund seiner Todesdrohungen gegen den Angeklagten war gegen den Nebenkläger ein Strafbefehl ergangen; in deswegen gereizter Stimmung begegnete dieser in einem Parkhaus in S. zufällig dem Angeklagten. Der Nebenkläger baute sich in aggressiver Haltung vor dem Angeklagten auf, beleidigte diesen unter anderem als "Penner" und "Hurensohn" und erklärte, dass er den Angeklagten wegen Schwarzarbeit angezeigt habe. Dadurch geriet der Angeklagte, der sich vor dem körperlich überlegenen Nebenkläger fürchtete, in eine Stresssituation, die ihn vor dem Hintergrund seiner (unbehandelten) psychischen Erkrankung überforderte und zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Steuerungsver- mögens führte. Um der Aggressivität des Nebenklägers zu begegnen, zog er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7,5 cm, zeigte es diesem und steckte es aufgeklappt wieder in seine Kleidung zurück. Der Nebenkläger akti- vierte daraufhin die Videofunktion seines Handys und forderte den Angeklagten wiederholt auf, das Messer noch einmal hervorzuholen; dabei provozierte er den Angeklagten "immer wieder" mit "massiven" Beleidigungen, die sich nun auch auf die Eltern des Angeklagten erstreckten. Als der Angeklagte versuchte, mit erhobenem Zeigefinger verbal zu erwidern, empfand er sich zunehmend überfordert und sprachlos; er verspürte Herzrasen und schwitzte. Schließlich zog der "mittlerweile in hohem Maße affektiv erregte Angeklagte" als Reaktion auf die fortdauernden Beleidigungen (u.a.: "Penner", "Hurensohn", "Deine Mut- ter ist eine Hure", "Dein Vater ist eine Hure") das Klappmesser erneut hervor, stieß dem Nebenkläger so heftig gegen den Oberkörper, dass dieser mit dem Rücken gegen ein parkendes Auto fiel, und stach sodann mit wuchtigen unge- zielten Stichen in Richtung des Nebenklägers, um ihn zu verletzen und die strei- tige Situation zu beenden. Dadurch fügte er dem Nebenkläger mehrere nicht lebensgefährliche Stich- bzw. Schnittverletzungen am Kopf, an dem zum 5 - 6 - Schutz erhobenen linken Unterarm und in der Höhe des rechten Schulterblattes zu. Als der Nebenkläger sich entwinden und flüchten konnte, setzte der Ange- klagte ihm kurz nach und versuchte, ihm in den Rücken zu stechen, bevor er sodann freiwillig die weitere Verfolgung aufgab, während der Nebenkläger in etwa 20 Meter Entfernung vom Tatort unschlüssig stehen blieb. 2. Die Urteilsgründe leiden an einem durchgreifenden Erörterungsman- gel, weil sie sich nicht mit der Frage befassen, ob der Angeklagte im Notwehr- exzess (§ 33 StGB) handelte. a) Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es bereits an einer Notwehrlage fehlte. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass an- gesichts der massiven Beleidigungen ein die Notwehrlage begründender rechtswidriger Angriff des Nebenklägers auf die Ehre des Angeklagten in Be- tracht zu ziehen war; vielmehr hat es die Lage allein unter dem Aspekt eines - hier nicht bevorstehenden - Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten beurteilt. Damit hat sich die Strafkammer den Blick auf die Prüfung der Voraussetzungen eines intensiven Notwehrexzesses verstellt. b) Die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, dass der Ange- klagte zur Abwehr eines massiven gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf seine Ehre handelte. Diese darf als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut (§§ 185 ff. StGB) grundsätzlich auch mit den Mitteln der Notwehr verteidigt wer- den (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1952 - 5 StR 1/52, BGHSt 3, 217, 218; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 8); dies gilt jedenfalls, soweit es sich - wie hier - nicht um nur geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial 6 7 8 - 7 - tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt (vgl. SSW-StGB/ Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 7). Zwar liegt es auf der Hand, dass die Messerattacke des Angeklagten je- denfalls die Grenzen der Gebotenheit des § 32 StGB überschritten hat. Denn zwischen der Art und dem Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Gefährdung und Beeinträchtigung des Angreifers besteht ein unerträgliches Missverhältnis (vgl. SSW-StGB/ Rosenau, aaO § 32 Rn. 24 und 34 mwN). Vor dem Hintergrund der festgestell- ten psychischen Disposition und des affektiven Ausnahmezustands des Ange- klagten bei der Tat hätte sich das Landgericht jedoch mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Denn nach den bisher getroffenen Feststel- lungen erscheinen sowohl ein Handeln des Angeklagten im Rahmen eines in- tensiven Notwehrexzesses, bei dem der Täter bei objektiv bestehender Not- wehrlage die Grenzen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit des § 32 StGB überschreitet, als auch ein hierfür zumindest mitursächlicher asthenischer Affekt nicht so fernliegend, als dass eine Auseinandersetzung damit entbehrlich er- scheint. Die danach gebotene Prüfung des § 33 StGB hat das Landgericht ver- säumt. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von 9 10 - 8 - dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben. Becker Ri'in BGH Dr. Spaniol und RiBGH Dr. Berg befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch Leplow