Beschluss
X ARZ 69/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn das vorlegende Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht ist und nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist.
• Zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht im selben Oberlandesgerichtsbezirk ist grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO einschlägig.
• Die bloße Berufung auf abweichende Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts (hier: OLG Hamm) begründet keine Zulässigkeit der Divergenzvorlage, wenn das vorlegende OLG selbst bestimmungsbefugt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Divergenzvorlage bei Bestimmungsbefugnis des vorlegenden OLG • Eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn das vorlegende Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht ist und nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist. • Zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht im selben Oberlandesgerichtsbezirk ist grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO einschlägig. • Die bloße Berufung auf abweichende Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts (hier: OLG Hamm) begründet keine Zulässigkeit der Divergenzvorlage, wenn das vorlegende OLG selbst bestimmungsbefugt ist. Der Kläger verlangte von einem Versicherer Zahlungen aus zwei Kaskoversicherungsverträgen für zwei Wasserfahrzeuge. Zwei separate Hauptforderungen wurden beim Amtsgericht Waren (Müritz) anhängig, dort aber wegen Erhöhung des Streitwerts verbunden und das Verfahren an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen. Das Landgericht erklärte sich sachlich unzuständig, wies die Übernahme ab und verwies zurück zum Amtsgericht. Nach erneuter Weiterleitung ersuchte das Landgericht das Oberlandesgericht Rostock um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Das OLG Rostock hielt das Amtsgericht für zuständig, sah sich jedoch durch zwei Entscheidungen des OLG Hamm gehindert und legte dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO die Bestimmungsfrage vor. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 36 ZPO bestimmt das jeweils im Rechtszug nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht; § 36 Abs. 3 ZPO eröffnet eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nur unter engen Voraussetzungen. • Bundesgerichtshof-Rechtsprechung: Eine Divergenzvorlage ist nur zulässig, wenn der BGH das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; ist das vorlegende OLG selbst das nächsthöhere Gericht, ist § 36 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. • Anwendung auf den Streitfall: Amtsgericht Waren und Landgericht Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden OLG Rostock; somit ist das OLG Rostock im Rechtszug das nächsthöhere Gericht und nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. • Folge: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war unzulässig, weil die gesetzlich vorausgesetzte Konstellation einer Divergenzvorlage nicht vorlag. • Konsequenz für die Zuständigkeitsentscheidung: Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist daher vom OLG Rostock selbst zu entscheiden; das Verfahren ist an das OLG zurückzugeben. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war unzulässig; der BGH gab die Sache an das Oberlandesgericht Rostock zurück. Entscheidend ist, dass das OLG Rostock als im Rechtszug nächsthöheres Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist, weshalb eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Das OLG hat nun die Zuständigkeitsentscheidung selbst zu treffen. Damit ist das weitere Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit und der materiellen Ansprüche an das OLG Rostock zurückverwiesen.