Beschluss
1 StR 633/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision kann wirksam auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes beschränkt werden, wenn diese unabhängig vom Schuldvorwurf beurteilt werden kann.
• Bei Anwendung des bis 1.7.2017 geltenden Rechts ist bei einer erstinstanzlichen Entscheidung über Verfall oder Wertersatz die Härtevorschrift des § 73c StGB aF zu prüfen; das Unterbleiben dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler.
• Wenn die Rechtsfehlerhaftigkeit der Einziehungsentscheidung nicht auf Feststellungsmängeln zur Höhe des Erlangten beruht, kann die Sache zur erneuten Entscheidung über die Einziehung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Einziehungsentscheidung wegen Nichtprüfung der Härtevorschrift (§73c StGB aF) • Die Revision kann wirksam auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes beschränkt werden, wenn diese unabhängig vom Schuldvorwurf beurteilt werden kann. • Bei Anwendung des bis 1.7.2017 geltenden Rechts ist bei einer erstinstanzlichen Entscheidung über Verfall oder Wertersatz die Härtevorschrift des § 73c StGB aF zu prüfen; das Unterbleiben dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler. • Wenn die Rechtsfehlerhaftigkeit der Einziehungsentscheidung nicht auf Feststellungsmängeln zur Höhe des Erlangten beruht, kann die Sache zur erneuten Entscheidung über die Einziehung zurückverwiesen werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; der Senat änderte den Schuldspruch und hob Teile des Straf- und Verfallsentscheids auf. In der Folge verurteilte das Landgericht den Angeklagten erneut und ordnete die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 226.800 Euro an. Der Angeklagte revidierte ausschließlich gegen die Einziehungsentscheidung mit der Behauptung materieller Rechtsverletzung. Es steht fest, dass der Angeklagte aus den Taten Verkaufserlöse in dieser Höhe erlangt hat; diese Feststellungen sind rechtskräftig. Das Landgericht führte die Einziehung aus, berücksichtigte jedoch nicht, dass für die Vermögensabschöpfung das bis zum 1.7.2017 geltende Recht anzuwenden war, wonach die Härtevorschrift des § 73c StGB aF zu prüfen ist. • Die Beschränkung der Revision auf die Einziehungsentscheidung ist zulässig, weil diese Entscheidung unabhängig vom Strafausspruch beurteilt werden kann. • Das Landgericht durfte die rechtskräftigen Feststellungen zur Höhe des Erlangten zugrunde legen; insoweit bestand kein Feststellungsfehler. • Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht die bis 1.7.2017 geltende Übergangsregelung und damit die Anwendung des alten Rechts übersehen hat; bereits vor dem 1.7.2017 war eine erstinstanzliche Entscheidung über Verfall oder Wertersatz ergangen, sodass Art. 316h EGStGB greift. • Nach dem alten Recht ist bei der Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz die Härtevorschrift des § 73c StGB aF zu prüfen; das Unterlassen dieser Erörterung macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft. • Der Senat kann nicht ausschließen, dass aufgrund der Härtevorschrift die Verfallsanordnung ganz oder teilweise entfallen würde; daher ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, wiederum unter Anwendung des alten Rechts, zurückzuverweisen. • Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten ist nicht erforderlich, weil die Wirkung der Rechtsverletzung sich nicht auf dessen bereits rechtskräftige Feststellungen erstreckt. Der Senat hebt die Einziehungsentscheidung des Landgerichts im Umfang der Einziehung des Wertersatzes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht die bis zum 1.7.2017 anzuwendende Rechtslage nicht beachtet und insbesondere die Härtevorschrift des § 73c StGB aF nicht erörtert hat. Es bleibt bei den rechtskräftigen Feststellungen zur Höhe des Erlangten, diese sind aber im Rahmen der neuen Entscheidung erneut unter dem Gesichtspunkt der Härtevorschrift zu prüfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist mit der Aufhebung gegenstandslos geworden. Der Angeklagte hat in der Sache insofern Erfolg, als die Einziehungsanordnung aufgehoben und erneut zu entscheiden ist.