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Entscheidung

3 StR 169/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR169.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 169/18 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aurich vom 19. Dezember 2017 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen; b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstif- tung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist, wobei drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmit- tels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Be- trugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt und davon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag- ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat wegen eines Verfahrenshindernisses den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Falls II. 2. der Urteilsgründe wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Der versuchte Betrug (§ 263 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu Lasten des Inventarver- sicherers war beendet (§ 78a Satz 1 StGB), als ein Polizeibeamter am 23. Ja- nuar 2006 dem Angeklagten den Verdacht bekanntgab, dass dieser den Brand gelegt habe. Der deswegen flüchtende Angeklagte erkannte dadurch den Fehl- schlag seines Betrugsversuchs und unternahm nach dem 23. Januar 2006 nichts, um die Auszahlung der Versicherungssumme noch zu erreichen (vgl. zum Beendigungszeitpunkt beim Versuch MüKoStGB/Mitsch, 3. Aufl., § 78a Rn. 7). Mit Ablauf des 23. Januar 2016 war damit die versuchte Betrugstat ver- jährt (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Den Sachakten sind keine Anhaltspunkte für ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB zu entnehmen. Das Land- gericht hat die Anklage erst am 29. Juli 2016 zugelassen und das Hauptverfah- ren eröffnet. Die dadurch herbeigeführte Ruhenswirkung (§ 78b Abs. 4 StGB) trat mithin erst nach Ablauf der "absoluten" zehnjährigen Verfolgungsverjäh- 1 2 - 4 - rungsfrist ein (dazu nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167). 2. Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens war der Schuld- spruch entsprechend zu ändern. Die für den Fall II. 1. verhängte Einzelfreiheits- strafe von vier Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe für den versuchten Betrug die Strafzumessung für das - auch nach Strafmilderung (§§ 22, 23 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB) - wesentlich schwerer wiegende Brandstiftungsdelikt (§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB) beeinflusst hat. Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 3