Beschluss
XII ZB 413/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bestellung einer Betreuung steht eine bereits erteilte wirksame Vorsorgevollmacht dem nicht grundsätzlich entgegen; eine Vollbetreuung ist entbehrlich, wenn der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut besorgt.
• Eine Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs.3 BGB) kann trotz wirksamer Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vollmachtsausübung die Interessen des Vollmachtgebers gefährdet.
• Die Ermächtigung zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ist ultima ratio; zunächst sind Auskunfts- und Rechenschaftsverlangen sowie Weisungen durch den Kontrollbetreuer zu versuchen.
Entscheidungsgründe
Kontrollbetreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht; Widerruf nur als ultima ratio • Zur Bestellung einer Betreuung steht eine bereits erteilte wirksame Vorsorgevollmacht dem nicht grundsätzlich entgegen; eine Vollbetreuung ist entbehrlich, wenn der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut besorgt. • Eine Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs.3 BGB) kann trotz wirksamer Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vollmachtsausübung die Interessen des Vollmachtgebers gefährdet. • Die Ermächtigung zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ist ultima ratio; zunächst sind Auskunfts- und Rechenschaftsverlangen sowie Weisungen durch den Kontrollbetreuer zu versuchen. Die 87-jährige Betroffene leidet an einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom und kann ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln. Sie hatte ihrem Sohn (Beteiligter zu 3) und ihrem Enkel (Beteiligter zu 4) notarielle General- und Vorsorgevollmachten erteilt; der Enkel kann die Vollmacht nicht ausüben. Der Sohn wurde 2010 als Betreuer für Vermögenssorge bestellt und es wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung, entließ den Sohn als Betreuer und bestellte eine Berufsbetreuerin mit erweitertem Aufgabenkreis; das Landgericht hob die Betreuung insgesamt auf. Der Enkel legte Rechtsbeschwerde ein. Anlass für Zweifel an der alleinigen Vollmachtsausübung sind Darlehen und Sicherungsabreden zugunsten des Sohns bzw. seiner Familie, ausstehenden Zinszahlungen und Anzeichen dafür, dass vereinbarte Sicherheiten an Wert verloren haben sowie ein Verdacht, dass Privatverbindlichkeiten des Sohnes aus Mitteln der Betroffenen bedient wurden. • Grundsatz: Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen; Ausnahmen bestehen bei Zweifeln an Wirksamkeit der Vollmacht oder bei ungeeigneten/unredlichen Bevollmächtigten (§ 1896 Abs.2 BGB). • Die Erforderlichkeitskontrolle obliegt dem Tatrichter; das Beschwerdegericht prüft auf Rechtsfehler und ausreichende Sachaufklärung. • Das Landgericht zu Unrecht angenommen, Vollmachten hätten keine inneren Bindungen; Maßstab ist, ob der Bevollmächtigte im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers handelt. • Die Fortsetzung früherer Unterstützungsleistungen des Sohnes durch die Betroffene begründet nicht zwingend Unredlichkeit; rückzahlbare Darlehen können in Kontinuität mit früherem Willen stehen. • Konkrete Anhaltspunkte (nicht nur ein Verdacht) können eine Kontrollbetreuung rechtfertigen; hierfür genügt es, dass aus den Feststellungen ersichtlich ist, dass Kontrolle und Rechenschaftslegung erforderlich sind (§ 1896 Abs.3 BGB). • Nach den Feststellungen sind Auskünfte, Rechenschaftslegungen und Prüfung der Sicherheiten geboten: ausstehende Zinszahlungen, nicht mehr werthaltige Sicherheiten und Hinweise auf Bedienung von Privatverbindlichkeiten durch die Betroffenen rechtfertigen eine Kontrollbetreuung. • Die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht darf nur als ultima ratio übertragen werden; zunächst sind Auskunfts- und Rechenschaftsverlangen sowie vorläufige Weisungen durch den Kontrollbetreuer zu nutzen (§ 666 BGB). • Mangels Rechtsfehlern bei der Auswahl der Berufsbetreuerin und da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat abschließend entscheiden. Die Rechtsbeschwerde des Enkels ist begründet: Die Aufhebung der Betreuung durch das Landgericht hält nicht stand; stattdessen ist eine Kontrollbetreuung einzurichten. Der weitere Beteiligte zu 3 (Sohn) wird als Betreuer entlassen; die weitere Beteiligte zu 1 wird als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt. Der Einwilligungsvorbehalt entfällt, die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht bleibt dem Kontrollbetreuer vorerst verwehrt; dieser hat zunächst Auskunft und Rechenschaft zu verlangen und gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Bis spätestens 03.11.2023 ist über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden. Die Kostenregelung wurde getroffen.