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Entscheidung

5 StR 146/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR146.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/18 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 11. Oktober 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten be- sonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge, die im tenorierten Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist. 1. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen getragen. Durch die Übergabe seines Messers in Kenntnis der Tatsache, dass ein Teil der Mitangeklagten damit unmittelbar anschließend einen Raub- überfall begehen wollte, hat der Angeklagte aktiv Beihilfe zum später durchge- führten versuchten (besonders) schweren Raub begangen. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Dass der Angeklagte am Morgen des Überfalls – wie auch sonst üblich – seinen mitangeklagten Sohn dabei gewähren ließ, mit seinem Auto zu fahren, begründet entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen gesonderten Vorwurf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Das Landgericht hat diesen Umstand (Förderung der Tat durch zwei Tathandlungen) allerdings aus- drücklich strafschärfend gewertet (UA S. 86). Hinzu kommt, dass die Jugend- kammer dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er sei vorbestraft, die Verwer- tung der Vorstrafen aber – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin- weist – gegen § 51 Abs. 1 BZRG verstößt. Auf beiden Fehlern beruht der Straf- ausspruch. 3. Da sich das Verfahren nunmehr lediglich noch gegen einen Erwach- senen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverwei- sen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Sander Schneider König Berger Mosbacher 3 4 5