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Entscheidung

4 StR 92/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR92.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92/18 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungs- entscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäu- bungsmittel beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Ein- ziehung abgesehen. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A. die Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten H. die Frei- heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 3 - Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten Betäubungsmittel. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tat- bestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Schreckschusswaffe und der sichergestellten Geldbeträge nicht belegen und die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien nicht ausreichend bezeichnet werden. Der vom An- geklagten H. erklärte Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht berührt (zum Verzicht vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten un- begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3