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Leitsatz

II ZB 26/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080518BIIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080518BIIZB26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/17 vom 8. Mai 2018 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwil- ligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Be- schluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 12. Juni 2017 aufgehoben. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Partner der "Dr. J. und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Die Partnerschaft wurde im Jahr 2006 mit dem weiteren Partner Dr. H. J. im Partnerschaftsregister einge- tragen. Nach dessen Tod im Mai 2015 führten die nicht promovierten Beteiligten zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort. Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat das Registergericht den Be- teiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben, den weiteren Ge- brauch des bisherigen Namens der Partnerschaft zu unterlassen, da die Fort- führung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners zur Irreführung geeignet und daher unzulässig sei. Den hiergegen gerichteten 1 2 - 3 - Einspruch der Beteiligten hat es mit Beschluss vom 12. Juni 2017 (erlassen am 13. Juni 2017) verworfen und ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Registergericht sei zu Recht davon ausge- gangen, dass die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partner- schaft mit dem Doktortitel des verstorbenen Partners Dr. H. J. wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig sei. Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, dürfe ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaft nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfüge. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenbeständigkeit 3 4 5 6 - 4 - 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promo- vierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführungs- verbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partner- schaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsäch- lich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum Partnerschafts- gesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensanga- be mindestens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmen- rechts im Rahmen der Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 81). Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er selbst oder - wie hier - seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat bzw. haben. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen 7 8 - 5 - Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partner- schaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregie- rung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen Be- deutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Ver- kehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Fami- lienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch sei- ne Dienste anbiete (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 11). Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des aus- scheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bür- gerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 27. September 1965 - II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 13 f.). b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB - wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - ihrer- seits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1965 - II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Be- 9 10 - 6 - schluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 - II ZB 8/76, BGHZ 68, 271, 273). Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unter- nehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit durch. Täu- schende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden. Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesell- schaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das Han- delsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes bei- behalten (siehe Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzu- sehen (so Meilicke in Meilicke/v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl. § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Ge- setzgebers. 11 12 - 7 - c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, danach sei die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners auch im vorlie- genden Fall zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzu- lässig. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ir- reführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täu- schung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhän- gig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der brei- ten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Ver- trauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuver- lässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 13 14 15 - 8 - 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zu- lässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in An- spruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäfts- inhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096). Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbil- dungsrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots durch die Neufas- sung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. bb) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners ist im hier vorliegenden Fall auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als unzulässige Irreführung an- zusehen. (1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen- bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68). 16 17 18 19 - 9 - Abzustellen ist dabei zum einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitt- bestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser be- reits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche - ob mit oder ohne Promotion - eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelfüh- rung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberech- tigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der per- sönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096) liegt dann nicht vor. (2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben. (a) Der Beteiligte zu 2 ist nach dem vorliegenden Auszug der Eintragung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister Wirtschaftsprüfer, der Beteiligte zu 1 ist vereidigter Buchprüfer. Des Weiteren ist die Partnerschaft der Beteiligten zu 1 und 2 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt. Diese Anerkennung setzt gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirt- schaftsprüfer (Gesetz vom 5. November 1975 [BGBl I 1975, 2803], zuletzt ge- 20 21 - 10 - ändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 [BGBl I 2017, 3618] - Wirtschafts- prüferordnung; im Folgenden: WiPrO) den Nachweis voraus, dass die Gesell- schaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt, d.h. maßgeblich mitbe- stimmt wird (siehe § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WiPrO). (b) Wirtschaftsprüfer/-innen bedürfen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WiPrO der öffentlichen Bestellung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WiPrO den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungs- verfahren voraussetzt. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Prüfungs- verfahren ist gemäß § 8 Abs. 1 WiPrO wiederum der Nachweis einer abge- schlossenen Hochschulausbildung. Auf diesen Nachweis kann zwar gemäß § 8 Abs. 2 WiPrO verzichtet werden, wenn die Bewerbenden sich in mindestens zehnjähriger praktischer Tätigkeit als Beschäftigte bei einem der in Nr. 1 der Vorschrift genannten Arbeitgeber bewährt haben oder gemäß Nr. 2 der Vor- schrift mindestens fünf Jahre als vereidigter Buchprüfer/-in oder als Steuerbera- ter/-in tätig waren. Aus der Gleichsetzung dieser praktischen Bewährung bzw. Berufstätigkeit mit dem Nachweis einer abgeschlossenen akademischen Hoch- schulausbildung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber diese Qualifikation je- denfalls für den Bereich der Wirtschaftsprüfung einer akademischen Ausbildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern mit entsprechender Vorbildung die gleiche Befähigung und Eignung für den Beruf des Wirtschaftsprüfers beimisst. (c) Entsprechendes gilt für die Bestellung des Beteiligten zu 1 als verei- digter Buchprüfer. Eine solche Bestellung bedurfte nach § 128 Abs. 1, § 131b WiPrO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Fol- genden: aF) einer Prüfung nach § 131a WiPrO aF. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzte gemäß 131 WiPrO aF u.a. voraus, dass der Bewerber im Zeit- punkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt war. Beides erfor- 22 23 - 11 - dert(e) grundsätzlich den Abschluss einer akademischen oder einer dem gleichzusetzende Ausbildung: Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus. Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG bei bestandener Steuerberaterprüfung oder Befreiung von dieser Prü- fung gemäß § 38 StBerG. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberater- prüfung ist wiederum gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG u.a. ein abge- schlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Zwar können nach § 36 Abs. 2 StBerG auch Bewerber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn sie mindestens zehn bzw. mindestens sieben Jahre nach Abschluss einer kauf- männischen Ausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung in den in dieser Vorschrift genannten Bereichen praktisch tätig waren. Auch hier ergibt sich aber aus der Gleichsetzung dieser praktischen Tätigkeit mit dem Nachweis einer ab- geschlossenen akademischen Hochschulausbildung, dass der Gesetzgeber diese Qualifikation einer akademischen Ausbildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern die gleiche Befähigung und Eignung für den Bereich der Steu- erberatung beimisst. Gleiches gilt für die in § 38 StBerG genannten Fälle, in denen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich ist. (d) Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei der hier zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet. Eine 24 - 12 - Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsbe- rechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt damit nicht vor. (3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 (II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen Partner- schaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Part- nerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Doktor- titeln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung. 25 - 13 - III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat selbst ent- scheiden und die angefochtenen Beschlüsse aufheben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 12.06.2017 - 90 PR 1586 (I) - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2017 - I-27 W 105/17 - 26