Beschluss
II ZB 26/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortführung des bisherigen Partnerschaftsnamens einschließlich eines Doktortitels ist nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB grundsätzlich möglich, auch wenn der promovierte namensgebende Partner ausgeschieden ist, sofern die Fortführung nicht nach § 18 Abs. 2 HGB irreführend ist.
• Das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB bleibt vorbehaltlich der Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB anwendbar; eine Irreführung ist fallabhängig zu prüfen und von der Art des Geschäftsbetriebs sowie den Qualifikationen der verbleibenden Partner abhängig.
• Bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner auch ohne Promotion eine abgeschlossene akademische oder gleichwertige Ausbildung und fachliche Zulassungen (z. B. Wirtschaftsprüfer-, Buchprüfer- oder Steuerberaterzulassung) vorweisen, ist die Fortführung des Doktortitels nicht geeignet, über die Qualifikation der Gesellschaft irrezuführen.
Entscheidungsgründe
Titelfortführung im Partnerschaftsnamen bei Fortbestand gleichwertiger fachlicher Qualifikation • Die Fortführung des bisherigen Partnerschaftsnamens einschließlich eines Doktortitels ist nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB grundsätzlich möglich, auch wenn der promovierte namensgebende Partner ausgeschieden ist, sofern die Fortführung nicht nach § 18 Abs. 2 HGB irreführend ist. • Das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB bleibt vorbehaltlich der Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB anwendbar; eine Irreführung ist fallabhängig zu prüfen und von der Art des Geschäftsbetriebs sowie den Qualifikationen der verbleibenden Partner abhängig. • Bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner auch ohne Promotion eine abgeschlossene akademische oder gleichwertige Ausbildung und fachliche Zulassungen (z. B. Wirtschaftsprüfer-, Buchprüfer- oder Steuerberaterzulassung) vorweisen, ist die Fortführung des Doktortitels nicht geeignet, über die Qualifikation der Gesellschaft irrezuführen. Die nicht promovierten Beteiligten zu 1 und 2 führten nach dem Tod des einzigen promovierten Partners den bisherigen Namen der Partnerschaft "Dr. J. und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" mit Einwilligung der Erben fort. Das Registergericht ordnete mit Androhung eines Ordnungsgeldes an, die weitere Verwendung des Doktortitels im Partnerschaftsnamen zu unterlassen; Einspruch und Beschwerde der Beteiligten wurden zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht bestätigte die Ansicht, die Fortführung des Doktortitels sei nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB irreführend. Die Beteiligten legten Rechtsbeschwerde ein; der Senat hat über die Sache entschieden. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben. • Grundsatz: Nach § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name einer Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten; § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB erlaubt die Fortführung des bisherigen Namens durch Einwilligung des Ausscheidenden oder seiner Erben. • Die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB steht jedoch unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 HGB; irreführende Zusätze sind unzulässig. • Bei der Prüfung der Irreführung ist auf die Art des Geschäftsbetriebs und auf die tatsächlichen Qualifikationen der verbleibenden Partner abzustellen. • Im vorliegenden Fall sind die verbleibenden Partner als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer tätig und die Gesellschaft ist als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt; die gesetzlichen Zulassungsregelungen (WiPrO, StBerG, BRAO) setzen regelmäßig eine akademische oder gleichwertige Ausbildung voraus. • Weil die verbleibenden Partner wegen der erforderlichen fachlichen Zulassungen und Abschlüsse gleichwertige Qualifikationen besitzen, begründet die Fortführung des Doktortitels keine Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB. • Die Sonderentscheidung des Senats vom 4. April 2017 zur Eintragungsfähigkeit von Titeln im Partnerschaftsregister berührt die hier vorliegende spezielle Konstellation der Namensfortführung nach § 24 HGB nicht. • Da die Sache reif zur Entscheidung war, hat der Senat selbst über die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse entschieden (§ 74 Abs. 6 FamFG). Der Bundesgerichtshof hebt die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm und des Amtsgerichts Essen auf. Die Fortführung des bisherigen Partnerschaftsnamens einschließlich des Doktortitels des ausgeschiedenen namensgebenden Partners ist in der gegebenen Konstellation nicht als irreführend anzusehen, weil die verbleibenden Partner über eine abgeschlossene akademische oder gleichwertige Ausbildung und die für den Beruf erforderlichen fachlichen Zulassungen verfügen. Damit steht der Fortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB und dem Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB nicht entgegen. Die Anordnung des Registergerichts, die Titelführung zu unterlassen, sowie das festgesetzte Ordnungsgeld sind daher nicht gerechtfertigt; die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist erfolgreich.