Entscheidung
I ZB 101/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080518BIZB101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080518BIZB101.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/17 vom 8. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2018 sowie der Antrag, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben, werden auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die mit der Eingabe der Verfügungsklägerin vom 19. April 2018 erhobene An- hörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziffer 1 des Se- natsbeschlusses vom 27. Februar 2018 ist unzulässig, weil sie eine Gehörsverlet- zung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Der Antrag der Verfügungsklägerin, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzu- heben, ist unzulässig. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Anhörungsrüge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Die Verfügungsklägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 U 79/17 - 4