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Entscheidung

IV ZR 162/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR162.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 3. Mai 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilse- nat - vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k- 1 2 - 3 - abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond s- verluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss. 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze l- nen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall ü bertragen las- sen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch kei- ne Aussicht auf Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklä- rungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass er bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2017 - 18 O 265/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 - 7 U 54/17 - 3 4