Beschluss
2 StR 317/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts bleibt ohne Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde bereits teilweise aufgehoben und in der erneuten Hauptverhandlung bestätigt.
• Bei der Entscheidung über die Entbindung eines Schöffen wegen Verhinderung ist vom Gericht pflichtgemäßes Ermessen unter Würdigung aller Umstände auszuüben (§ 54 GVG).
• Die Überprüfbarkeit einer Entbindungsentscheidung durch das Revisionsgericht ist auf Willkür beschränkt; das Revisionsgericht prüft nur, ob die Entscheidung objektiv unvertretbar ist (§ 54 Abs.3 GVG i.V.m. § 336 S.2 Alt.1 StPO).
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Entbindung von Schöffen nur bei willkürlicher Entscheidung nicht angreifbar • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts bleibt ohne Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde bereits teilweise aufgehoben und in der erneuten Hauptverhandlung bestätigt. • Bei der Entscheidung über die Entbindung eines Schöffen wegen Verhinderung ist vom Gericht pflichtgemäßes Ermessen unter Würdigung aller Umstände auszuüben (§ 54 GVG). • Die Überprüfbarkeit einer Entbindungsentscheidung durch das Revisionsgericht ist auf Willkür beschränkt; das Revisionsgericht prüft nur, ob die Entscheidung objektiv unvertretbar ist (§ 54 Abs.3 GVG i.V.m. § 336 S.2 Alt.1 StPO). Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt. Das erste Urteil wurde vom Bundesgerichtshof in einem früheren Revisionsverfahren teilweise aufgehoben. In der erneuten Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht den Angeklagten erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe und traf kompensationsrechtliche Feststellungen. Der Angeklagte rügte in der Revision unter anderem die angeblich vorschriftswidrige Besetzung der Strafkammer durch eine Haupt- und Hilfsschöffin. Grundlage für die Entbindungsentscheidungen der Schöffinnen waren E-Mails, die dem Gericht vorlagen. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision; das Revisionsgericht prüfte insbesondere die Schöffenentbindung. Das Revisionsgericht entschied, die Rüge der Besetzungsmängel sei unbegründet und verwies auf die engen Grenzen der Überprüfbarkeit von Entbindungsentscheidungen. • Die Revision des Angeklagten bleibt gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg; die vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils. • Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung durch die Haupt- und Hilfsschöffin bedarf nur näherer Erörterung: Selbst wenn die Rüge zulässig erhoben worden wäre, führt sie nicht zum Erfolg. • Bei der Frage der Entbindung von Schöffen gilt § 54 Abs.1 GVG. Das zuständige Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Verfahrensdauer, zu entscheiden. • Nach § 54 Abs.3 Satz1 GVG in Verbindung mit § 336 Satz2 Alt.1 StPO ist die Revisionskontrolle der Entscheidung über die Entbindung auf die Prüfung beschränkt, ob die Entscheidung objektiv willkürlich und damit unvertretbar ist. • Die im Entscheidungszeitpunkt dem Gericht vorliegenden E-Mails der Schöffinnen geben hinreichenden Inhalt für die Entbindungsentscheidungen wieder und erfüllen damit die Dokumentationsanforderungen des § 54 Abs.3 Satz2 GVG. • Unter diesen Maßstäben erweisen sich die Entbindungsentscheidungen nicht als willkürlich; daher liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Verwerfung des Urteils rechtfertigen würde. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in der erneuten Verurteilung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bestehen. Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer durch eine Schöffin ist unbegründet, weil die Entbindungsentscheidungen auf pflichtgemäßem Ermessen beruhten und die vorgelegten E-Mails die erforderliche Dokumentation enthielten. Das Revisionsgericht prüfte die Entbindungsentscheidungen nur auf objektive Willkür und fand keine derartige Willkür; deshalb besteht kein Verfahrensfehler. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.