OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZR 191/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260418BIZR191
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260418BIZR191.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 191/17 vom 26. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 26.728,92 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zu- lassung der Revision sei geboten, weil das Berufungsgericht seiner Entschei- dung einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz zugrunde gelegt habe. Danach gelte der Grundsatz, dass der Ge- schädigte im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung seines Maklers auch be- rechtigt ist, seinen Schadensersatzanspruch in der Weise geltend zu machen, dass er an dem vermittelten Vertrag festhält und als Ersatz des negativen Inter- esses den Betrag verlangt, um den er den Kaufgegenstand vom Verkäufer zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 21 f.). Das Berufungsgericht habe angenommen, dieser Grundsatz betreffe nur Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gegen den Verkäufer gerichtet ist und nicht - wie hier - gegen einen nicht am vermittelten Vertrag beteiligten Dritten. Diese Annahme widerspreche der 1 - 3 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach gelte dieser Grundsatz auch in Fällen, in denen sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses ge- gen einen nicht am vermittelten Vertrag beteiligten Dritten - nämlich den vermit- telnden Makler - richte (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99, NJW 2000, 3642 Rn. 13). II. Damit hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Der Kläger hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Erstattung der gezahlten Mak- lerprovision in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zugesprochen, sein Urteil ist insoweit rechtskräftig. Der dem Kläger rechtskräftig zuerkannte Anspruch setzt voraus, dass er den Vertrag bei pflicht- gemäßem Verhalten der Beklagten nicht geschlossen hätte. Die Revisionserwi- derung macht zutreffend geltend, dass es dem Kläger, der sein Wahlrecht zwi- schen den beiden einander ausschließenden Arten der Schadensberechnung ausgeübt hat, verwehrt ist, einen weiteren Schaden auf der Grundlage eines Festhaltens am vermittelten Vertrag zu berechnen. Die von der Nichtzulas- sungsbeschwerde gerügte Divergenz ist danach nicht entscheidungserheblich. 2 - 4 - III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.02.2017 - 21 O 565/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2017 - 24 U 53/17 - 3 4